A1 24 119 URTEIL VOM 26. MAI 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Four- nier, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Borter, 3930 Visp, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE Y _________, andere Behörde, (Sozialhilfe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. April 2024.
Sachverhalt
A. Das Sozialmedizinische Zentrum Oberwallis (SMZO) reichte am 7. Februar 2023 für X _________ ein Gesuch um Gewährung von Sozialhilfe bei der Gemeinde Y _________ ein. Nachdem X _________ den Wunsch geäussert habe, den Lebens- abend in ihrer Heimat A _________ zu verbringen, wo auch ihre Schwester wohne, sei sie von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B _________ ins Pflege- zentrum C _________ in D _________ platziert worden. Zuvor habe sie bei ihrem Sohn E _________ in Y _________ gewohnt. X _________ erhalte eine monatliche AHV Rente in Höhe von Fr. 2 163.75 und eine monatliche Verwandtenunterstützung von ih- rem Sohn F _________ von Fr. 2 500.00. Ihr verbleibe ein ungedeckter Betrag von Fr. 1 782.15, zuzüglich medizinische Versorgung, welcher sie nicht selbst tragen könne. Ihr Sohn E _________ verweigere die Verwandtenunterstützung. Rechtliche Schritte seien diesbezüglich in Prüfung. Weiter werde die Möglichkeit einer höheren finanziellen Beteiligung durch F _________ erwogen. B. Dem Unterstützungsgesuch ging eine Anfrage des SMZO an die Dienststelle für So- zialwesen (DSW) um Abgabe einer Vormeinung voraus, welche negativ ausfiel. X _________ habe am 30. September 2006 aus freiem Willen zugunsten ihrer beiden Söhne E _________ und F _________ auf ein Nutzniessungsvermögen in Höhe von Fr. 1'994'589.00 und die damit verbundenen Erträge verzichtet. Für die Berechnung der Sozialleistungen werde das abgetretene Vermögen so angerechnet, wie wenn kein Ver- zicht stattgefunden hätte. Aus diesem Grund sei das Gesuch um Gewährung der Sozi- alhilfe abzulehnen. Gestützt auf die Erwägungen der DSW lehnte die Gemeinde Y _________ das Gesuch von X _________ um Gewährung von Sozialhilfe am 3. April 2023 ab. Der Staatsrat wies die dagegen am 11. April 2023 eingereichte Beschwerde am 24. April 2024 ebenfalls ab. C. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob X _________ (Be- schwerdeführerin) am 31. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlich- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Staatsrats vom 24. April 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Unterstützung von monatlich Fr. 300.90 zu- zusprechen.
Eventualiter:
2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Staatsrats vom 24. April 2024 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück- zuweisen.
- 3 -
3. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten des Beschwerdegeg- ners.
4. Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung diverser im Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 10. September 2020 (GES; SGS/VS 850.1) verankerter Bestim- mungen sowie des Rechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Einzige Vo- raussetzung für die Zusprechung der Sozialhilfe sei das Vorliegen einer Notlage. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die Kosten des Pflegeheims C _________ zu bezahlen, wodurch sie Gefahr laufe, dieses verlassen zu müssen. Eine Unterbringung in diesem Pflegemeim sei für die Beschwerdeführer sowohl aus sozialer als auch aus gesundheitlicher Sicht unabdingbar. Das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV bestehe verschuldensunabhängig. Art. 32 Abs. 1 GES, wonach eine erfolgte Entäusse- rung von Vermögenswerten bei der Berechnung der Sozialhilfe in Form eines hypothe- tischen Einkommens berücksichtigt werde, verstosse somit gegen die Minimalgarantie von Art. 12 BV. Von einem vollständigen Verzicht, wie Art. 48 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 21. April 2021 (VES; SGS/VS 850.100) es für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verlange, könne vorliegend ohnehin nicht gesprochen. Als Gegenleistung für den Verzicht habe F _________ der Beschwerdeführerin eine direkte Ausgleichszahlung von Fr. 75'000.00 sowie eine mo- natliche Rente von Fr. 2 500.00 versprochen. D. Die Einwohnergemeinde Y _________ (Gemeinde) beantragte am 3. Juli 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Sozialhilfe sei nur zu gewähren, wenn nicht genügend finanzielle Mittel bestünden, um für den eigenen Lebensunterhalt aufzu- kommen. Vorliegend würden die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne über be- trächtliche Vermögenswerte verfügen. Von einer Notlage könne daher nicht gesprochen werden. Die beiden Nachkommen seien im Rahmen der Verwandtenunterstützung ver- pflichtet, der Beschwerdeführerin finanziell beizustehen. In Bezug auf das anzurech- nende hypothetische Einkommen wies die Gemeinde auf die Divergenz zwischen dem Vermögensverzicht durch die Beschwerdeführerin und der vereinbarten Gegenleistung hin. Letztere entspreche nicht ansatzweise dem Wert der Leistung, wobei die Differenz als hypothetisches Vermögen zu berücksichtigen sei. Sollten die finanziellen Mittel nicht ausreichen, sei die Beschwerdeführerin alternativ in einem günstigeren Pflegeheim im Wallis unterzubringen. E. Der Staatsrat beantragte am 3. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung seines Entscheids. Die Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe stütze sich
- 4 - auf die für Ergänzungsleistungen massgebenden Berechnungsmethoden. Der Be- schwerdeführerin stehe unter Anrechnung des Vermögensverzichts ein monatliches Ein- kommen von Fr. 14'955.00 zu. Die Gewährung der Sozialhilfe sei unter diesem Gesichts- punkt stossend. Selbst bei einem jährlichen Abzug des Vermögensverzehrs habe die Beschwerdeführerin heute und in absehbarer Zukunft keinen Anspruch auf Ergänzungs- leistungen. Den beiden Söhnen sei es ferner zumutbar, sich im Rahmen der Verwand- tenunterstützung angemessen an den Pflegeheimkosten der Beschwerdeführerin zu be- teiligen. Der Staatsrat berief sich weiter auf die Weisung des Departements für Gesund- heit, Soziales und Kultur (DGSK) zur Anwendung des GES, wonach im Rahmen der Sozialhilfe ein maximaler Tagespensionspreis von Fr. 135.00 anerkannt werde. Dieser sei durch die zur Verfügung stehenden Mittel der Beschwerdeführerin bereits gedeckt. Es bestehe somit kein Fehlbetrag, der durch die Sozialhilfe zu tragen sei. Das angeru- fene Recht auf Hilfe in Notlagen gewähre einzig die Deckung der Grundbedürfnisse, worunter sich der geltend gemachte Bedarf der Beschwerdeführerin nur teilweise sub- sumieren lasse. F. Am 5. Juli 2024 hiess das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege im Beschwerdeverfahren gut und ernannte Rechtsanwältin Fabienne Borter zum amtlichen Rechtsbeistand (Verfahren A2 24 17). G. Am 11. April 2025 reichte das DGSK auf Nachfrage des Kantonsgerichts die Wei- sung zur Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom
1. Juli 2021 ein. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung
- 5 - legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist des- halb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), kontrolliert werden.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr hinterlegten Urkun- den sowie die Edition der Akten des Strafverfahrens SAO 22 785.
E. 3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeu- gung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen rechtlich nicht relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 144 II 427 E. 3.1.3). Führen die von Amtes wegen vor- zunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Be- weiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr- scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver- zichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a. a. O., N. 153, 154 und 537).
E. 3.3 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Dokumente zu den Akten genommen. Am 3. Juli 2024 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungsbe- schwerdeverfahrens und der Gemeinde eingereicht. Diese enthalten mithin die ent-
- 6 - scheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägun- gen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage än- dern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere die Edition weite- rer Akten – verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eine vorfrageweise Überprüfung der Verfas- sungsmässigkeit von Art. 30 Abs. 1 lit. b, 32 Abs. 1 und 4, 40 Abs. 1 GES. Die erwähnten Bestimmungen würden gegen das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV verstossen.
E. 4.2 Die kantonalen Gerichte sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrage- weise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (BGE 127 I 185 E. 2; Bundesgerichtsurteil 2C_56/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.1). Auch der Staatsrat ist als oberste Verwaltungsbehörde auf Parteibegehren hin zur akzessorischen Kontrolle kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Bundesverfas- sung verpflichtet (KÄLIN, Chancen und Grenzen kantonaler Verfassungsgerichtsbarkeit, ZBl 1987, S. 236 f. und N. 13; ZIMMERLI / KÄLIN / KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 15; SCHIESSER, Die akzessorische Prüfung, Diss. Zü- rich 1984, S. 144, je mit Hinweisen). Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht der kantonalen Gerichte, als verfassungswidrig erkanntes kantonales Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
E. 4.3.1 Umstritten sind vorliegend Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 32 Abs. 1 und 4, Art. 40 Abs. 1 GES.
E. 4.3.2 Das GES gewährt Personen, welche sich in einer schwierigen sozialen Lage be- finden oder aus eigenen Mitteln nicht ausreichend oder rechtzeitig ihren Unterhalt be- streiten können materielle Hilfe in einer der folgenden Formen: a) ordentliche Sozialhilfe,
b) gekürzte Hilfe und c) Nothilfe (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 GES). Es handelt sich bei diesem Gesetz um die Umsetzung der Nothilfe nach Art. 12 BV sowie der Sozialziele nach Art. 42 i.V.m. 115 BV. Die materielle Hilfe unterliegt nach Art. 30 Abs. 1 lit. b GES dem Subsidiaritätsprinzip unter Berücksichtigung ihrer Vermögenswerte sowie der Ver- mögenswerte, auf welche die bedürftige Person Anspruch hätte und auf die sie verzichtet hat. Art. 32 Abs. 1 GES präzisiert, dass die Sozialhilfebehörde bei einer vor der Einrei- chung eines ersten Gesuchs um materielle Hilfe erfolgten Entäusserung von Vermö- genswerten den entäusserten Vermögensteil in Form eines hypothetischen Einkom- mens berücksichtigt und gegebenenfalls eine gekürzte Hilfe zahlt. Art. 40 Abs. 1 lit. a GES sieht unter dem Titel «Gekürzte Hilfe» einen ähnlichen Wortlaut vor.
E. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Rahmen der Sozialhilfe verstosse gegen den Grundsatz von Art. 12 BV, wonach die Nothilfe verschuldensunabhängig zu gewährleisten sei. Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen. Verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabding- bar ist und eine unwürdige Bettelexistenz abwendet (BGE 150 I 6 E. 5.1; 142 I 1 E. 7.2.1). Art. 12 BV beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (vgl. BGE 150 I 6 E. 5.1; 142 I 1 E. 7.2.1; Bundesgerichtsurteil 8C_616/2021 vom 23. September 2022 E. 1.3.3). Das Grundrecht garantiert die Deckung der Grund- bedürfnisse für ein menschenwürdiges Überleben, wie Nahrung, Wohnung, Kleidung und medizinische Grundversorgung. Diese Nothilfe hat per Definition grundsätzlich ei- nen Übergangscharakter. Sie sieht lediglich ein Mindestmass an Unterstützung vor, das heisst ein temporäres Sicherheitsnetz für Personen, die im Rahmen der bestehenden
- 8 - sozialen Einrichtungen keinen Schutz finden, um ein menschenwürdiges Leben zu füh- ren (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 139 I 272 E. 3.2). Der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen unterscheidet sich insofern vom Anspruch auf Sozialhilfe, welche von den Kantonen gestützt auf Art. 115 BV aufgrund ihrer Sozialhilfegesetze geleistet wird und umfassender ist (BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 138 V 310 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 8C_616/2021 vom 23. September 2022 E. 1.3.3; MÜL- LER, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 9 zu Art. 12 BV). Die Sozialhilfe soll materielle Sicherheit gewährleisten, daneben aber auch die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit sowie die berufliche und soziale Integration fördern; ermöglicht werden soll eine Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben (Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien 2021; MÜLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 12 BV). Das Grundrecht nach Art. 12 BV bildet das letzte und unterste Netz im schweizerischen System sozialer Sicherheit, das diejenigen Personen auffangen soll, die weder von den Sozialversicherungen und dem Opferhilfegesetz noch von der Sozialhilfe unterstützt werden (MÜLLER, a.a.O., N. 23 zu Art. 12 BV; BIAGGINI, BV Kommentar, 2. A., 2017, N. 2 zu Art. 12 BV; GÄCHTER / WERDER, Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, N. 8 zu Art. 12 BV). Art. 12 BV kommt somit erst beim Fehlen von Sozialhilfe zum Zug (KIENER / KÄLIN / WYTTENBACH, Grundrechte, 4. A., 2024, N. 1983). Sozialhilfe nach kantonalem Recht ist von der verfassungsmässig gewährleisteten Not- hilfe zu differenzieren.
E. 4.3.4 Die Systematik des GES bestätigt, dass ein hypothetisches Einkommen unter An- wendung der kantonalrechtlichen Bestimmungen nur im Rahmen der ordentlichen Sozi- alhilfe berücksichtigt wird. Art. 32 Abs. 1 GES sieht explizit vor, dass die Sozialhilfebe- hörde bei einer vor der Einreichung des Gesuchs erfolgten Entäusserung ein hypotheti- sches Einkommen berücksichtigt und gegebenenfalls eine gekürzte Hilfe zahlt. Diese gliedert sich als Zwischenstufe zwischen der ordentlichen Sozialhilfe und der Nothilfe ein und geht dem Anspruch auf Nothilfe vor (Art. 28 Abs. 2 GES). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens findet sich sodann im Kapitel «8.4 Gekürzte Hilfe» wieder (Art. 40 Abs. 1 lit. a GES). Das anschliessende Kapitel «8.5 Nothilfe» sieht jedoch explizit vor, dass die Nothilfe für die Deckung der Grundbedürfnisse im Sinne von Artikel 12 BV zu gewähren ist, auch bei selbst verschuldeter Notlage.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin geht somit fehl, wenn sie behauptet, die Sozialhilfe sei ge- stützt auf den grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen situationsunabhängig zu
- 9 - gewähren. Die Sozialhilfe richtet sich gestützt auf Art. 115 BV nach den kantonalrechtli- chen Bestimmungen und ist von den grundrechtlichen Garantien nach Art. 12 BV zu trennen. Im Falle einer gerechtfertigten Verweigerung der Sozialhilfe wäre aber immer- hin zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Nothilfe, welche nach Art. 42 Abs. 1 GES verschuldensunabhängig zu gewährleisten ist, untersagt hat.
E. 5 A., 2021, § 11 N. 506 mit Hinweisen). Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, bei welcher der Erlass als solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine Verfas- sungsmässigkeit überprüft wird (statt vieler ZWR 2025 S. 4; TSCHANNEN, a.a.O., § 11 N. 463; AUER, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.), kann im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle lediglich die Verfassungswidrigkeit ei- ner zur Anwendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen einen Ein- zelakt gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1; 128 I 102 E. 3; vgl. SCHIESSER, a.a.O., S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei die Verfassungs- mässigkeit der beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, son- dern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu kontrollieren und wenn sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die beanstandete Norm als solche, sondern
- 7 - lediglich der gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt aufgehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1; 131 I 272 E. 3.1).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine unrichtige Anwendung der kantonalrecht- lichen Bestimmungen über die Sozialhilfe. Ein hypothetisches Einkommen gemäss Art. 40 Abs. 1 GES dürfe nur angerechnet werden, wenn dem Gesuch um Sozialhilfe ein vollständiger Vermögensverzicht vorausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich eine Gegenleistung von Fr. 75'000.00 sowie eine monatliche Rente von Fr. 2 500.00 versprechen lassen, weshalb von einem vollständigen Verzicht i.S.v. Art. 40 Abs. 1 GES nicht die Rede sein könne.
E. 5.2.1 Der Entscheid des Staatsrats stützt sich auf die Verordnung über die Eingliede- rung und die Sozialhilfe sowie die Weisungen des DGSK und subsidiär den Richtlinien der SKOS.
E. 5.2.2 Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes ist, unter Vorbehalt des Bestehens von Übergangsbestimmungen, grundsätzlich am Massstab des zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Rechts zu prüfen. Mit anderen Worten wendet die Beschwer- deinstanz das Recht an, das an dem Tag gegolten hatte, an dem die Verwaltungsbe- hörde entschieden hat (BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 3.1.1). Ausgenommen sind Fälle, in denen das neue Recht aus zwingenden Gründen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zur Anwendung kommt (BGE 141 II 393 E. 2.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 22 158 vom
22. Dezember 2022 E. 3.1).
E. 5.2.3 Der Gemeinderatsentscheid vom 3. April 2023 mit dem das strittige hypothetische Einkommen angerechnet wurde, datiert vor dem Inkrafttreten der Weisung des DGSK zur Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung der Sozialhilfe vom 1. Oktober
2024. Die Weisung in ihrer Fassung vom 3. April 2023 ist folglich relevant. Die angefoch- tene Entscheidung ist somit nach dem geltenden GES und der in Kraft stehenden Ver- ordnung über die Eingliederung und die Sozialhilfe und nach der Weisung des DGSK zur Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 1. Juli 2021 (nachfolgend Weisung 2021) zu prüfen.
- 10 -
E. 5.3.1 Art. 30 Abs. 1 lit. b GES hält im Sinne des für die Sozialhilfe massgebenden Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b GES; 2 Abs. 1 VES) fest, dass einer bedürftigen Person materielle Hilfe unter Berücksichtigung jener Vermögenswerte, auf welche Sie Anspruch hätte und auf die sie verzichtet hat, gewährt wird. Der Staatsrat ist verpflichtet, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Mittel- und Vermögenselemente festzulegen (Art. 30 Abs. 3 GES), die entsprechend kalkulierten Beträge, die Dauer sowie die Modalitäten zu bestimmen (Art. 40 Abs. 2 GES) und die Ausnahmen sowie den Umgang mit Härtefällen zu präzisieren (Art. 32 Abs. 4 GES). So ist ein Vermögensverzicht nach Art. 48 Abs. 1 lit. a VES namentlich dann erwiesen, wenn eines der Mitglieder der Unterstützungseinheit auf Einkommens- oder Vermö- genselemente verzichtet hat, ohne rechtlich dazu gehalten gewesen zu sein und ohne eine angemessene Gegenleistung erhalten zu haben. Zur Unterstützungseinheit zählen gemäss Art. 38 Abs. 1 VES Kinder, welche nicht finanziell selbstständig sind und entwe- der minderjährig oder volljährig sind, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Ausbildung befinden, ohne eine angemessene Ausbildung abgeschlossen zu ha- ben. Der Staatsrat hat das zuständige Departement beauftragt, in einer Weisung die entsprechenden Modalitäten zur Berechnung und Berücksichtigung eines solchen Ein- kommens festzulegen (Art. 48 Abs. 4 VES). Das DGSK äussert sich in seiner Weisung 2021 nur zurückhaltend zu den Modalitäten über die Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögens oder Einkommens. Kapitel 22.3.1 b der Weisung 2021 fordert, die im Rahmen der Ergänzungsleistungen eingesetzte Berechnungsmethode zur Bestimmung des im Budget berücksichtigten hypothetischen Betrages anzuwenden. Sodann ist die zuständige Behörde nach Kapitel 22.3.3 Abs. 1 der Weisung 2021 gehalten, Bezug nehmend auf die Umstände des Einzelfalls, den ins Budget aufzunehmenden Betrag sowie die Dauer der Berücksichtigung festzulegen sowie der betroffenen Person eine hinreichend begrün- dete formelle Verfügung zu eröffnen mit Angabe der Berechnung des im Budget inte- grierten hypothetischen Betrages sowie von dessen Dauer und Beginn.
E. 5.3.2 Nach Art. 11a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherungvom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die
- 11 - eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) hält konkretisierend fest, dass ein Vermögensverzicht vorliegt, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Nach Art. 17c ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen wird der anzurechnende Betrag des Vermögens jährlich um 10'000.00 vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV).
E. 5.3.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 30. September 2006 auf ein Nutzniessungsvermögen von Fr. 1'994'589.00 verzichtet. Eine rechtliche Pflicht für den Verzicht ist weder ersichtlich noch ist eine solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. Sie hat als Gegenleistung eine Vergütung von Fr. 75'000.00 sowie eine monatliche Rente von Fr. 2'500.00, zahlbar durch ihren Sohn F _________, vereinbart. Die erste Rente ist im Oktober 2006 fällig geworden. Das Gesuch um Gewährung von Sozialhilfe datiert vom 7. Februar 2023. Die Gegenleistung besteht somit aus 197 Raten (Okt. 2006 bis Feb. 2023) à Fr. 2'500.00 sowie einer einmaligen Zahlung von Fr. 75'000.00. Die Summe beläuft sich auf insgesamt Fr. 567'500.00. Die Gegenleistung entspricht demnach deutlich weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung. Der Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin ist als Verzicht i.S.v. Art. 17 b lit. a ELV zu werten. Zusätzlich ist ab 1. Januar 2008 ein jährlicher Abschlag von Fr. 10'000.00 zu berücksichtigen. Bis zur Gesuchseinreichung am 7. Februar 2023 resultieren somit 16 Abschläge (Jan. 2008 bis Jan. 2023) à Fr. 10'000.00. Das anzurechnende Vermögen vermindert sich demnach um Fr. 727'500.00 (Fr. 567'500.00 + Fr. 160'000.00) und beträgt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Fr. 1'267'089.00 (Fr. 1'994'589.00 – Fr. 727'500.00).
E. 5.3.4 Für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG folgende Einnahmen berücksichtigt: Ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei
- 12 - alleinstehenden Personen Fr. 30'000.00, bei Ehepaaren Fr. 50'000.00 und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.00 übersteigt. Für die Beschwerdeführerin ist demnach ein Zehntel des Reinvermögens, welches Fr. 30'000.00 übersteigt, zu berücksichtigen. Das für die Berechnung der Ergänzungsleistung massgebende Vermögen der Beschwerdeführerin reduziert sich demnach auf Fr. 123'708.90 [0.1 x (Fr. 1'267'089.00 – Fr. 30'000.00)].
E. 5.4 Zusätzlich sind die monatlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin zu beachten. Kapitel 20 der Weisung 2021 hält fest, welche Einkünfte für die Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt werden. Einleitend weist Kapitel 20 der Weisung 2021 darauf hin, dass sämtliche der Unterstützungseinheit zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen ausser den Beträgen aus dem kantonalen Familienfonds, die Geburtszulagen, die durch die Beratungszentren SIPE an junge Mütter gewährten Beträge und die von anerkannten Institutionen erhaltenen Spenden für besondere Aufwendungen ins Budget aufzunehmen sind. So haben gemäss Kapitel 20.6 der Weisung 2021 AHV-Renten Vorrang vor der materiellen Hilfe. Die Begünstigten sind daher gehalten, zum frühestmöglichen Stichtag eine Rente zu beantragen. Weiter sieht Kapitel 20.8 der Weisung 2021 vor, dass die Hilflosenentschädigung ins Budget als Einkommen des Entschädigungsempfängers berücksichtigt und derselbe Betrag als Ausgaben angerechnet wird, um sämtliche diesbezüglichen Kosten zu decken. Diese Leistung dient zur Deckung der Aufwände von Versicherten, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Ausführung von Alltagshandlungen, zur lebenspraktischen Begleitung oder zum Unterhalt von sozialen Kontakten regelmässig auf die Hilfe Dritter zurückgreifen müssen. Schliesslich sind gemäss Kapitel 20.11 der Weisung 2021 die Unterstützungsbeiträge von Verwandten anzurechnen. Vorliegend erhält die Beschwerdeführerin eine monatliche AHV-Rente von Fr. 2 165.00 sowie eine Hilflosenentschädigung von Fr. 980.00. Zusätzlich wird sie von ihren Söhnen mit Unterstützungsbeiträgen in Höhe von Fr. 2 500.00 und Fr. 500.00 unterstützt. Das
- 13 - anrechenbare monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich demnach insgesamt auf Fr. 6 145.00 zzgl. hypothetisches Vermögen. Nachfolgend sind die anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin zu bestimmen.
E. 5.5 Art. 36 Abs. 4 GES beauftragt den Staatsrat, die Bedürfnisse, die von der ordentli- chen Sozialhilfe gedeckt sind, sowie die Gewährungsmodalitäten festzulegen. Der Staatsrat seinerseits delegiert die Kompetenz zur Festlegung der Gewährungsmodalitä- ten gemäss Art. 43 Abs. 1 VES an das DGSK. In Bezug auf Erwachsene, welche sich in einer anerkannten Einrichtung (spezialisierte Institutionen, APH, Notunterkunft, ...) aufhalten, legt Kapitel 18.4.7 der Weisung 2021 fest, dass ein Tagespensionspreis bis zur Höhe des vom Staat anerkannten Maximalbe- trags gewährt wird. Die vom Gesundheitsdepartement genehmigten Pensionspreise im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) belaufen sich auf maximal Fr. 169.00 pro Tag (vgl. https://www.vs.ch/documents/8841577/10768096/RE- CAP+Prix+de+pension+FR-DE.pdf/2a14567c-51ef-03ed-bd08-74f03911054b?t=17370 13760543&v=1.9; zuletzt besucht am 24. April 2025). Betreffend die situationsbedingten Leistungen führt Kapitel 17.4.1 der Weisung 2021 all- gemein aus, dass die materielle Hilfe grundsätzlich die anerkannten und dokumentierten Kosten deckt, wobei das Fälligkeitsdatum der Rechnung massgeblich ist. Für manche situationsbedingten Leistungen, wie vorliegend die Übernahme der Tagespensions- preise, können Pauschalen oder Obergrenzen gelten. Diese Beschränkungen gelten je- doch nicht absolut. In begründeten Ausnahmefällen hat der Individualisierungsgrundsatz Vorrang vor den Beschränkungen. Vorliegend beläuft sich der Tagespensionspreis im Pflegezentrum C _________ auf Fr. 136.00. Hinzu kommen Betreuungskosten in Höhe von Fr. 47.00 pro Tag. Insgesamt betragen die Unterbringungskosten der Beschwerdeführerin Fr. 183.00, welche somit knapp über dem vom Staat anerkannten Tagespensionspreis liegen. Die Beschwerde- führerin legt jedoch in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie auf die Unterbringung und Betreuung im Pflegeheim C _________ angewiesen ist. Aufgrund ihres Alters ist sie nicht mehr in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen und auf Unterstützung angewiesen. Eine Unterbringung in einem Pflegeheim liegt auf der Hand und ist nicht zu beanstanden. Der Standort in D _________ trägt insbesondere ihrer psychischen Integ- rität Rechnung. Die einzig verbleibende Bezugsperson ist nämlich ihre in D _________ lebende Schwester, wo sich auch das Pflegeheim C _________ befindet. Eine dortige
- 14 - Unterbringung würde es der Beschwerdeführerin somit ermöglichen, weiterhin den Kon- takt zu ihrer Schwester zu pflegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Plätze in den Pflegeheimen beschränkt sind und Betroffene oft lange auf eine Aufnahme warten müs- sen. Eine Verlegung in ein Walliser Pflegeheim, wie dies die Gemeinde fordert, wäre nicht gewährleistet und mit vielen Umtrieben verbunden. Insofern ist erstellt, dass das Pflegezentrum C _________ die beste Lösung für die Beschwerdeführerin darstellt und die Unterbringung und Betreuung elementare Bedürfnisse der Beschwerdeführerin dar- stellen. Es sind somit die dokumentierten Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von Fr. 183.00 pro Tag zu berücksichtigen. Weiter enthält die Rechnung des Pflegezentrums C _________ einen Selbstbehalt für Pflegekosten in Höhe von Fr. 23.00 pro Tag. In Bezug auf die medizinische Grundversorgung führt Kapitel 18.3 der Weisung 2021 aus, dass die Versorgung entsprechend der obligatorischen Grundversicherung gemäss dem KVG Bestandteil zu den Grundbedürfnissen zählt und in jedem Fall zu garantieren ist. In Ausnahmefällen ohne Versicherungsschutz werden die Gesundheitskosten gege- benenfalls unter den gleichen Bedingungen, die auch im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss dem KVG vorgesehen sind, von der materiellen Hilfe ge- deckt. Dies gilt auch für Selbstbehalte und Franchisen. Es werden allerdings nur Fran- chisen und Selbstbehalte erstattet, die auf Grundlage der Abrechnung der Krankenkasse vom Versicherten zu tragen sind. Damit ist erstellt, dass auch die ausgewiesenen Pfle- gekosten zu den Grundbedürfnissen der Beschwerdeführerin zählen und von der mate- riellen Hilfe erfasst sind. Die monatlichen Auslagen der Beschwerdeführerin setzen sich demnach aus einer Un- terbringungs- und Betreuungspauschale in der Höhe von Fr. 183.00 pro Tag sowie ei- nem Selbstbehalt für medizinische Kosten in Höhe von Fr. 23.00 pro Tag zusammen. Ausgehend von 31 Kalendertagen betragen die monatlichen Auslagen der Beschwerde- führerin im Pflegeheim C _________ Fr. 6 386.00.
E. 5.6 Zusammenfassend steht den monatlichen Auslagen der Beschwerdeführerin von rund Fr. 6 386.00 Einnahmen in Höhe von Fr. 6 145.00 sowie ein hypothetisches Vermögen von Fr. 123'708.90 gegenüber. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass das massgebliche Einkommen unter Berücksichtigung des hypothetischen Vermögens die monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin weitaus übersteigt.
- 15 - Nachfolgend ist zu bestimmen, für welche Zeitdauer das hypothetische Vermögen der Beschwerdeführerin angelastet werden kann.
E. 5.7.1 Kapitel 22.3.3 Abs. 3 der Weisung hält in zeitlicher Hinsicht fest, dass die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens, die zur Gewährung von Nothilfe infolge eines Vermögensverzichts führt, nicht länger als ein Jahr anhalten sollte, wenn der Begünstigte gutgläubig handelte.
E. 5.7.2 Wie das vorliegend urteilende Gericht bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Urteil des Kantonsgerichts A1 22 162 vom 25. Juli 2023 E. 5.3.3) ausgeführt hat, wider- spricht dieser Richtwert den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. In der EL- Berechnung ist für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts grundsätzlich uner- heblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Bundes- gerichtsurteil 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Kantons- gerichts A1 22 162 vom 25. Juli 2023 E. 5.3.3). Diese Modalitäten sollen die missbräuch- liche Gewährung von Ergänzungsleistungen verhindern, da es nicht Sache des Sozial- versicherers und damit der Allgemeinheit ist, eine allfällige Unterdeckung des Versicher- ten zu übernehmen, wenn dieser sie ohne jeden triftigen Grund herbeigeführt hat (Bun- desgerichtsurteil 9C_846/2010 vom 12. August 2011 E. 4.2.2). Ein Vermögensverzicht wird selbst dann angerechnet, wenn die bedürftige Person nicht veräussert hat, um bei- spielsweise die Lasten des Pflegeheims zu umgehen (MOOSER, La prise en compte de la fortune dans le calcul des prestations complémentaires et des subventions aux frais d’accompagnement, in: RFJ 2020, N. 69). Das hypothetische Vermögen nimmt jährlich um Fr. 10'000 ab und wird so lange berücksichtigt, wie es die für Ergänzungsleistungen geltenden Vermögensfreibeträge übersteigt, d.h. grundsätzlich Fr. 30'000.00 für eine al- leinstehende Person (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG; Art. 17b Abs. 1 ELV).
E. 5.7.3 Vollziehungsverordnungen haben den Gedanken des Gesetzgebers durch Aufstellung von Detailvorschriften näher auszuführen und auf diese Weise die Anwendbarkeit der Gesetze zu ermöglichen. Sie dürfen das auszuführende Gesetz – wie auch alle anderen Gesetze – weder aufheben noch abändern. Sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen (BGE 141 V 688 E. 4.2.1; 130 I 140 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 22 162 vom 25. Juli 2023 E. 5.3.4). Bestimmungen, welche die auszuführende
- 16 - Gesetzesbestimmung abändern oder aufheben, sind nicht vollziehender Natur und fallen aus dem Kompetenzrahmen der zuständigen Behörde (BGE 139 II 460 E. 2.2).
E. 5.7.4 Das übergeordnete Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe verweist für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (vgl. Art. 32 Abs. 1 GES). Kapitel 22.3.3 Abs. 3 der Weisung 2021, wonach ein hypothetisches Einkommen infolge Vermögensverzicht nur während eines begrenzten Zeitraums angerechnet werden sollte, verstösst nach dem Gesagten dagegen. In zeitlicher Hinsicht ist nämlich zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (Bundesgerichtsurteil 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine gegenteilige Regelung würde den vom Gesetzgeber beschlossenen Verweis auf das ELG weitgehend unwirksam machen und somit die beschränkte Kompetenz des DGSK über den reinen Vollzug überschreiten. Wie das Kantonsgericht in seinem früheren Entscheid festgehalten hat, gibt auch die Konsultation der parlamentarischen Beratung wenig Aufschluss über die Tragweite des fraglichen Verweises (vgl. dazu eingehender Urteil des Kantonsgerichts A1 22 162 vom
25. Juli 2023 E. 5.3.5). Schliesslich ist anzufügen, dass der Staatsrat nach Art. 32 Abs. 4 GES die Ausnahmen festlegen kann. Diese Kompetenz ermächtigt den Staatsrat jedoch nicht, die Bestimmungen des ELG in diesem Ausmass zu umgehen. Kapitel 22.3.3 Abs. 3 der Weisung 2021, wonach ein hypothetisches Einkommen infolge Vermögensverzicht nur während eines begrenzten Zeitraums angerechnet werden sollte, ist demnach so unbeachtlich.
E. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Vermögensverzicht i.S.v. Art. 48 Abs. 1 lit. a VES vorliegt und dieser in Form eines hypothetischen Vermögens so lange zu berücksichtigen ist, wie es die für Ergänzungsleistungen geltenden Vermögensfrei- beträge übersteigt, d.h. grundsätzlich Fr. 30'000.00 für eine alleinstehende Person (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG; Art. 17b Abs. 1 ELV). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehal- ten, dass das massgebliche Einkommen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des hypothetischen Vermögens ihre monatlichen Ausgaben weitaus übersteigen. Die Auffassung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden, als sie zutreffend davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 ELV keinen Anspruch auf ordentliche oder gekürzte Sozialhilfe hat.
- 17 -
E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht den Anspruch auf Nothilfe untersagt hat.
E. 6.2 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat gemäss Art. 12 BV einen Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zuge- schnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwen- dige und soll die vorhandene Notlage beheben (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 138 V 310 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 8C_616/2021 vom 23. September 2022 E. 1.3.3). Das Grundrecht garantiert die Deckung der Grundbedürfnisse für ein menschenwürdiges Überleben, wie Nahrung, Wohnung, Kleidung und medizinische Grundversorgung. Die Nothilfe hat per Definition grundsätzlich einen Übergangscharakter. Sie sieht lediglich ein Mindestmass an Unterstützung vor, das heisst ein temporäres Sicherheitsnetz für Personen, die im Rahmen der bestehenden sozialen Einrichtungen keinen Schutz fin- den, um ein menschenwürdiges Leben zu führen (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.1 und BGE 139 I 272 E. 3.2). Die Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) statuiert diesbezüglich keine besonderen Garantien. Der Umfang und die Voraussetzungen für die Gewährung der Nothilfe ergeben sich somit aus dem GES und der VES. Art. 42 GES besagt, dass die Nothilfe die Deckung der Grundbedürfnisse im Sinne von Art. 12 BV gewährleistet, auch wenn die Person in einer Notlage persönlich für ihren Zustand ver- antwortlich ist (vgl. auch Art. 49 VES). Der Wortlaut dieser Normen verdeutlicht, dass Art. 12 BV ein absolutes Recht gewährleistet, das auch auf kantonaler Ebene nicht ein- geschränkt werden kann. Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d.h. tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage. Unerheb- lich ist dabei, aufgrund welcher Ursache sich eine Person in einer Notlage befindet und ob sie diese gegebenenfalls selbst verschuldet hat. Eine Notlage setzt voraus, dass eine Person nicht (mehr) über die erforderlichen Mittel verfügt, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. BGE 131 I 166 E. 3.2; MÜLLER, a.a.O., N. 17 zu Art. 12 BV; GÄCHTER / WERDER, a.a.O., N. 16 zu Art. 12 BV; WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 4.1, N. 15 ff.). Art. 12 BV garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich gebo- ten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und eine unwürdige Bettelexistenz abwendet (BGE 150 I 6 E. 5.1; 142 I 1 E. 7.2.1). Der Anspruch nach Art.
- 18 - 12 BV bemisst sich nach der jeweiligen Notlage und ist nach individuellen und gesell- schaftlichen Kriterien einzelfallbezogen zu konkretisieren (GÄCHTER / WERDER, a.a.O. N. 28 zu Art. 12 BV). Die Notlage muss aktuell sein, d.h., sie muss tatsächlich eingetreten sein oder unmittel- bar drohen (BGE 138 V 310 E. 2.1; 131 I 166 E. 3.2; GÄCHTER / WERDER, a.a.O., N. 17 zu Art. 12 BV; MÜLLER, a.a.O., N. 19 zu Art. 12 BV). Der Zusatz «und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen» ist als Präzisierung des Begriffs der Notlage zu verstehen. Eine Notlage liegt nicht vor, wenn durch zumutbare Eigenleistungen die für ein menschen- würdiges Dasein notwendigen Mittel selbst beschafft werden können (MÜLLER, a.a.O., N. 17 und erwähnte zu Art. 12 BV). Massgeblich sind für die bedürftige Person tatsäch- lich verfügbaren bzw. kurzfristig realisierbaren Mittel. Nur bei Vorhandensein derartiger Mittel, lässt sich eine Notlage verneinen (BGE 146 I 1; E. 8.2 ff., Pra 2020, Nr. 55, 525; 137 V 143 E. 3.7.1). Lassen sich die Mittel zu einem späteren Zeitpunkt realisieren, ist bis dahin vorübergehende Hilfe zu leisten (BGE 146 I 1 E. 8.2, Pra 2020, Nr. 55, 525; Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2015.387 vom 22. März 2016, AVGE 2016, 209 ff. E. 6).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen und auf Unterstützung angewiesen. Die Unterbringung, Pflege und medizinische Grundversorgung im Pflegeheim C _________ ist für die Beschwer- deführerin somit unerlässlich (vgl. oben E. 5.5). In Bezug auf die anerkannten Einnah- men und Ausgaben kann vorliegend auf die vorigen Ausführungen zur Sozialhilfe ver- wiesen werden, welche mangels anderslautender Bestimmungen im Rahmen der Not- hilfe ebenfalls herangezogen werden können. Gemäss Kapitel 18.1.8 der Weisung 2021 gewährt die Nothilfe eine Unterkunftslösung, die medizinische Grundversorgung und die zum Überleben unabdingbaren Lebenskosten. Sämtliche Positionen haben der psychi- schen und physischen Integrität der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Wie zuvor ausgeführt, reichen deren finanziellen Mittel nicht aus, um die Unterbringungs-, Betreu- ungs- und Pflegekosten im Pflegezentrum C _________ zu bezahlen. Ihr droht somit, das Pflegezentrum verlassen zu müssen.
E. 6.4.1 Die Gemeinde macht geltend, die Beschwerdeführerin habe bewusst auf ein Ver- mögen von Fr. 1'994'589.00 verzichtet. Die Gewährung der Nothilfe sei somit stossend.
- 19 -
E. 6.4.2 Die Gründe und Ursachen für die Notlage sind für die Nothilfe unerheblich (BGE 135 I 119 E. 5.4, 123, Pra 2009, Nr. 107, 713; Urteil des Verwaltungsgerichts So- lothurn VWBES.2024.60 vom 26. Juni 2024 E. 5.3; Entscheid des Veraltungsgerichts St. Gallen B 2019/53, B 2019/61 vom 24. Januar 2020 E. 4.3; EPINEY / WALDMANN, Hand- buch der Grundrechte, Band VII/2, 2007, § 224, N 17; MÜLLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 12 BV). Keine Rolle spielt es, ob die betroffene Person für die persönliche Notlage selbst verantwortlich ist bzw. die Notlage «schuldhaft» herbeigeführt hat (BGE 135 I 119 E. 5.4, 123, Pra 2009, Nr. 107, 713; Bundesgerichtsurteil 8C_100/2017 vom 14. Juni 2017 E 8.2.2; GÄCHTER / WERDER, a.a.O., N. 18 zu Art. 12 BV; MÜLLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 12 BV). Das Bestehen des Anspruchs ist bei vorliegender Notlage dementsprechend ver- schuldensunabhängig (BGE 135 I 119 E. 5.4 123, Pra 2009, Nr. 107, 713; GÄCHTER / WERDER, a.a.O., N. 18 zu Art. 12 BV). Auch Art. 42 Abs. 1 GES hält ausdrücklich fest, dass die Nothilfe die Deckung der Grund- bedürfnisse im Sinne von Art. 12 BV garantiert, selbst wenn die Notlage selbst verschul- det ist. Der Staatsrat behält mit Art. 49 Abs. 1 VES die Verweigerung der Nothilfe der in Arti- kel 43 GES vorgesehenen Fälle vor. Demnach wird die materielle Hilfe ausgesetzt, ver- weigert oder aufgehoben, wenn die betroffene Person die Voraussetzungen des vorlie- genden Gesetzes nicht oder nicht mehr erfüllt, die Einkommen der Mitglieder der Unter- stützungseinheit ihre anerkannten Ausgaben übersteigen, ihr Vermögen die zulässigen Freibeträge übersteigt, vorbehaltlich von Art. 55, die Person eine zumutbare Arbeitsstelle abgelehnt hat, in Höhe des angebotenen Gehalts und soweit die Arbeitsstelle konkret verfügbar ist, die Person wiederholt und nach Hinweis auf die Folgen ihres Verhaltens auf Beträge, die ihr die Bestreitung ihres Unterhalts ermöglicht hätten, verzichtet hat, wenn die Person rechtsmissbräuchlich handelt. Ein Vorbehalt bei bestehender Notlage widerspricht klar dem Willen des Gesetzgebers und geht über die Kompetenz des Staatsrats hinaus, die von der Nothilfe gedeckten Bedürfnisse beziehungsweise die gewährten Beträge festzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 1 GES). Art. 42 Abs. 1 GES behält einzig Fälle von Rechtsmissbrauch vor.
E. 6.4.3 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Art. 12 BV die Frage eines Recht- missbrauchs bisher offengelassen. Entweder weil die Voraussetzungen für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ohnehin nicht gegeben waren oder ein solcher jedenfalls nicht
- 20 - offensichtlich war (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.5; BGE 131 I 166 E. 5.2 ff.; Bundesgerichts- urteile 8C_100/2017 vom 14. Juni 2017 E. 8.3.1; 8C_500/2012 vom 22. November 2012 E. 7.4.3). In der Lehre wird die Möglichkeit eines Rechtsmissbrauchs, jedenfalls mit der Folge einer Verwirkung des Anspruchs, überwiegend verneint, da Schutzbereich und Kerngehalt von Art. 12 BV zusammenfallen (vgl. anstatt vieler: RIEMER-KAFKA, Das Ver- hältnis zwischen Grundrecht auf Hilfe in Notlagen und Eigenverantwortung, in: Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, menschenwürdige Überlebenshilfe oder Ruhekissen für Arbeitsscheue? Bern 2005, S. 148; KAUFMANN, § 41 Soziale Grundrechte, in: BIAG- GINI ET AL., Staatsrecht, 3. A., 2021, 632 ff.; MÖSCH PAYOT, Soziahilfemissbrauch?!, in: Häfeli, das schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 279 ff.; WALDMANN, Das Recht auf Nothilfe zwischen Solidarität und Eigenverantwortung, ZBI 2006, S. 341 ff.; GÄCHTER / WERDER, a.a.O., N. 40 zu Art. 12 BV; MÜLLER, a.a.O., N. 39 zu Art. 12 BV). Besteht der Missbrauch im Vortäuschen einer Notlage sind regelmässig die Anspruchsvorausset- zungen nicht erfüllt, sodass sich die Frage nach dem Rechtsmissbrauch nicht stellt (MÜL- LER, a.a.O., N. 39 zu Art. 12 BV). Soll dagegen das Rechtsmissbrauchsverbot als allge- meiner Rechtsgrundsatz zur Einschränkung des verfassungsmässigen Minimalrechts auf Nothilfe herangezogen werden, ist die entsprechende Argumentation nach Ansicht von GÄCHTER und WERDER rundweg abzulehnen, weil ein verfassungsmässiger Mini- malanspruch weder mit einem formellen Gesetz noch mit einem allgemeinen Rechts- grundsatz eingeschränkt werden kann (GÄCHTER / WERDER, a.a.O., N. 40 zu Art. 12 BV). Dogmatisch klar hat sich das Bundesgericht denn auch geäussert, indem es die Bedeu- tung einer klaren Schutzbereichsumschreibung betont und die Argumentation mit dem Rechtsmissbrauchsverbot implizit verworfen hat (BGE 139 I 218 E. 3.3; MÜLLER, a.a.O., N. 34 zu Art. 12 BV; GÄCHTER / WERDER, a.a.O., N. 40 zu Art. 12 BV). Gemäss Kapitel 22.4.1 der Weisung 2021 verhält sich eine Person, welche Sozialleis- tungen beantragt oder bezieht, dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich wiederholt wei- gert, eine Arbeitsstelle anzunehmen, die es ihr erlauben würde, für ihren Unterhalt auf- zukommen, sie sich wiederholt weigert, eine ihr zustehende finanzielle Leistung geltend zu machen, die es ihr erlauben würde, für ihren Unterhalt aufzukommen oder wenn sie sich weigert, ihre Vermögenswerte innerhalb einer angemessenen Frist zu verwerten.
E. 6.4.4 Die Beschwerdeführerin hat nachweislich Anstrengungen unternommen, um das veräusserte Vermögen in Form von Unterstützungsbeiträgen durch ihre Söhne geltend zu machen. Sohn F _________ hat sich bereits mit Unterzeichnung der Vermögensver- zichtserklärung bereit erklärt, der Beschwerdeführerin monatliche Raten von Fr. 2'500.00
- 21 - zu überweisen. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin auf das Vermö- gen einzig mit dem Ziel verzichtet hat, sich auf Art. 12 BV berufen zu können. Es kann somit nicht von einem rechtmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdeführerin gespro- chen werden. Die Gemeinde könnte aber prüfen, ob die Söhne nicht aufgrund der Ver- wandtenunterstützungspflicht verpflichtet wären, mehr zu leisten, was nachfolgend erör- tert wird.
E. 6.5.1 Die Gemeinde wendet ein, die beiden Söhne würden über die erforderlichen fi- nanziellen Mittel verfügen, um die Notlage der Beschwerdeführerin zu beseitigen. Die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB gehe der Nothilfe vor.
E. 6.5.2 Wer in Not gerät, hat gemäss Art. 12 BV nur dann einen Anspruch auf Nothilfe, wenn die Person «nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen». Diese Formulierung gilt als Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips, welches auf kantonaler Ebene in Art. 3 Abs. 1 Ziff. b GES und Art. 2 Abs. 1 VES verankert ist. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach Art. 12 BV besteht erst, wenn die Möglichkeiten zur Selbsthilfe ausgeschöpft sind (Bundes- gerichtsurteil 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2.1 E. 5.1). Die Verwandtenun- terstützung geht der Sozialhilfe vor (TUOR / SCHNYDER / SCHMID / JUNGO / HÜRLIMANN- KAUP, ZGB - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. A., 2023, S. 601). In diesem Zu- sammenhang hat die betroffene Person insbesondere Leistungsansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen (BGE 137 IV 143 E. 3.7.1). Zu denken ist neben vertraglichen Ansprüchen an Ansprüche aus der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht sowie der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB (BGE 134 I 65 E. 6.4.3, Pra 2008, Nr. 86, 559). Doch kann der Staat die Nothilfe nicht verweigern, wenn die Verwandten nicht leisten. Massgeblich sind die für die bedürftige Person tatsächlich verfügbaren bzw. kurzfristig realisierbaren Mittel – nur bei Vorhandensein derartiger Mittel lässt sich eine Notlage verneinen (BGE 146 I 1 E. 8.2 ff.; Pra 2020, Nr. 55, 525; 137 V 143 E. 3.7.1; MÜLLER, a.a.O., N. 19 zu Art. 12 BV). Bis die entsprechenden Leistungen Dritter tatsäch- lich eintreffen, ist Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 134 I 65 E 4.3, Pra 2008, Nr. 86, 559; GÄCHTER / WERDER, a.a.O. N. 23 zu Art. 12 BV; MÜLLER, a.a.O. N. 28 zu Art. 12 BV).
E. 6.5.3 Sohn F _________ überweist der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 2 500.00. Der andere Sohn E _________ zeigt sich in Bezug auf die Verwandtenunterstützung weniger kooperativ. Inzwischen konnte zwischen der Beschwerdeführerin und ihm immerhin ein Vergleich über eine monatliche Rente von Fr. 500.00 erzielt werden. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nachweislich versucht, mit ihren Kindern und insbesondere ihrem
- 22 - Sohn E _________ eine gütliche Lösung zu finden. Die vorhandenen Mittel reichen al- lerdings nicht aus, um die monatlichen Auslagen der Beschwerdeführerin vollumfänglich zu decken. Die gegenwärtigen Zahlungsvereinbarungen sind eindeutig als Übergangs- lösungen zu verstehen. Die Beschwerdeführerin ist gehalten, die Verwandtenunterstüt- zungspflicht gegenüber ihren beiden Söhnen bis mindestens zur Deckung ihrer Grund- bedürfnisse geltend zu machen. Bis die entsprechenden Leistungen eintreffen, ist das Gemeinwesen verpflichtet, Überbrückungshilfe zu leisten.
E. 6.5.4 Dies kann mit einer Auflage verfügt werden, in welcher Gesuchstellerin eine Frist angesetzt wird, soweit sinnvoll juristisch gegen die zwei Söhne vorzugehen, um die Ver- wandtenunterstützung gerichtlich durchzusetzen (MÜLLER, a.a.O., N. 43 zu Art. 12 BV). Die Gemeinde kann, sofern die Leistungsbezügerin nicht entsprechend vorgeht, ihre Leistung anpassen.
E. 6.6.1 In Bezug auf die über dem vom Staatsrat fixierten Minimalpauschalen liegenden Unterbringungs- und Betreuungskosten im Pflegeheim C _________ ist darauf hinzu- weisen, dass von unterstützten Personen grundsätzlich erwartet wird, dass sie in güns- tigem Wohnraum leben (vgl. Urteil des Regierungsrats Schwyz EGV-SZ 2023 vom
19. April 2023 E. 6.1).
E. 6.6.2 Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen inklusive der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten (ZWR 2008 S. 73 ff.; SKOS-RL C.4.1, auch zum Folgenden). Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (vgl. Urteil des Regierungsrats Schwyz EGV-SZ 2023, C 7.5 vom 19. April 2023, S. 206 Nr. 7.5 E. 6.1). Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Erachtet die Sozialhilfebehörde einen Mietzins als zu hoch, kann sie die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit der Auflage verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen (Urteil des Regierungsrats Schwyz EGV-SZ 1995, S. 128, RRB Nr. 795 vom 24. Oktober 2017, RRB Nr. 692/2020 vom 15. September 2020). Die Rechtsprechung hat den Grundsatz, dass überhöhte Wohn- und Heimkosten nur dann durch die Sozialhilfe zu übernehmen sind, wenn der hilfsbedürftigen Person kein Wohnungs- bzw. Heimwechsel zugemutet werden kann, mehrfach bestätigt (vgl. Urteil des Regierungsrats Schwyz EGV-SZ C 7.5 vom 19. April 2023, S. 206 Nr. 7.5 E. 6.3 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern setzt bei der Beurteilung der Zu- mutbarkeit eines Wohnungs- oder Heimwechsels einen strengen Massstab an und er- achtet den Umzug in ein anderes Heim auch dann noch als zumutbar, wenn er für die
- 23 - körperliche und seelische Gesundheit der betroffenen Person nicht eben förderlich ist (Urteil vom 19. Dezember 2000, BVR 2001, S. 420 ff. E. 3a mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Nur besondere Umstände vermögen nach der Berner Praxis eine Unzumut- barkeit zu begründen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein lang- oder zumindest mehrjähriges Zuhause in bekannter Umgebung aufgegeben werden müsste oder wenn aufgrund kon- kreter Umstände dargetan ist, dass eine besondere Beziehung zum Aufenthaltsort be- steht, sei dies aufgrund vorbestehender persönlicher Beziehungen zu anderen Bewoh- nerinnen und Bewohnern (z. B. Geschwister), aufgrund der geografischen Lage des frag- lichen Heims (z. B. Pflegeheim am früheren Wohnort, Pflegheim am Wohnort naher An- gehöriger), aufgrund eines spezifischen Pflegeangebots, sofern die betroffene Person darauf angewiesen ist oder Ähnlichem. Das Bundesgericht hat den strengen Massstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungs- bzw. Heimwechsels bestätigt. Es hat im Urteil 2P.207/2004 vom 7. September 2004 (E. 3.1 und 3.2) erwogen, die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person erhalte gestützt auf Art. 12 BV keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen; vielmehr dürfe dieses immerhin unter Berücksichtigung aus- serordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles seinen Beitrag an die Woh- nungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden müsse. Das Bundesgericht hat es denn auch als zulässig erachtet, von einem Sozialhilfeempfänger zu verlangen, gewisse Härten, z. B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf zu nehmen.
E. 6.6.3 Die Notlage der Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Aus den vorigen Ausführun- gen geht hervor, dass sie derzeit nicht in der Lage ist, ihre monatlichen Kosten im Pfle- geheim C _________ zu finanzieren. Die Gemeinde hat dementsprechend vorüberge- hend Nothilfe zu leisten. Sofern die Gemeinde die Beschwerdeführerin mit Nothilfe un- terstützt und die Tagespauschale im Pflegeheim C _________ als zu hoch erachtet, hat sie der Beschwerdeführerin die Auflage erteilen, innert angemessener Frist ein günsti- geres Altersheim umzuziehen. Je nach Zumutbarkeit ist sie in einem Pflegeheim in der Region A _________ oder im Kanton Wallis unterzubringen. Alternativ ist abzuklären, ob die Kosten im Pflegezentrum C _________ gesenkt werden können. Ob für die Be- schwerdeführerin ein Heimwechsel zumutbar ist, hat die Vorinstanz anhand der vorste- henden Ausführungen zu prüfen und zu verfügen. Bei überhöhten Wohn- bzw. Heimkos- ten darf die Vorinstanz aber nicht einfach das Unterstützungsgesuch abweisen. Vielmehr sind diese Heimkosten vorerst während der angesetzten Frist zu übernehmen. Für die Zeit bis zu einem möglichen Wechsel sind die Pensionstaxen des Pflegezentrums
- 24 - C _________ im Budget der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und allenfalls Not- hilfe auszurichten. Nachfolgend ist zu prüfen, für welchen Zeitraum die Nothilfe zu gewähren ist.
E. 6.6.4 Da Art. 12 BV auf die Beseitigung einer aktuellen Notlage zielt, besteht grundsätz- lich kein Anspruch auf die Ausrichtung bzw. Nachforderung von Leistungen für zeitlich zurückliegende Notlagen (Bundesgerichtsurteile 8C_717/2022 E. 4.3; 8C_77/2015 vom
23. Juni 2015; 8C_57/2015; MÜLLER, a.a.O. N. 19 zu Art. 12 BV). Zwischen einer Leis- tungsverweigerung durch die Sozialbehörde und dem Urteil gegen diese Verweigerung vergeht zwangsläufig eine gewisse Zeit (BGE 150 I 6 E. 4.4). Im Falle einer ungerecht- fertigten Verweigerung darf diese Zeit nicht dazu führen, dass die Auszahlung der Leis- tungen von vornherein auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Justizbehörde verscho- ben wird: Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die materielle Hilfe grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geschuldet (BGE 150 I 6 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 8C_124/2016 vom 23. November 2016 E. 6.1 und Verweis; vgl. WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 261 und 262). Die Nachzahlung von Hilfeleistungen setzt – wie der bisherige Anspruch – voraus, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe in der fraglichen abgelaufenen Zeit erfüllt waren (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_124/2016 vom 23. November 2016 E. 6.1). In solchen Konstellationen ist daher auch zu prüfen, über welche finanziellen Ressour- cen die gesuchstellende Person im streitigen Intervall verfügt hat, insbesondere, ob sie Leistungen von Dritten erhalten hat. Denn das Subsidiaritätsprinzip verlangt, wie soeben dargelegt, dass Leistungen Dritter bei der Berechnung des Bedarfs des Sozialhilfeemp- fängers (bzw. -antragstellers) in der Regel als Einkommen zu berücksichtigen sind (für weitere Differenzierungen und die hier nicht anwendbaren Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl. SUTER, Comment tenir compte des prestations volontaires de tiers? in ZESO 2/20 S. 6).
E. 6.6.5 Vorliegend ist der Antrag auf Sozialhilfe am 7. Februar 2023 gestellt und mit Ge- meinderatsbeschluss vom 3. April 2023 abgelehnt worden. In gewöhnlichen Fällen, in denen die Gewährung von Sozialhilfe mit der Begründung verweigert wird, dass die gesuchstellende Person über ausreichende tatsächliche Mittel verfügt, muss die Behörde nicht den möglichen Anspruch auf Nothilfe prüfen, dessen Voraussetzungen grundsätzlich und erst recht nicht gegeben sind. Anders verhält es sich hingegen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verweigerung der ordentlichen Sozi- alhilfe aus der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens resultiert (vgl. Urteil des
- 25 - Kantonsgerichts A1 22 162 vom 25. Juli 2023 E. 6.4.1). Aufgrund des absoluten Cha- rakters der Garantie von Art. 12 BV muss die zuständige Behörde daher von Amtes we- gen die Auswirkungen eines möglichen hypothetischen Einkommens, das dem Sozial- hilfebudget angerechnet wird, prüfen und Nothilfe gewähren, falls die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers nicht gedeckt sind. Entsprechendes hält die Kapitel 22.3.3 Abs. 2 der Weisung 2021 fest. Die Gemeinde hat am 3. April 2023 aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens den Anspruch auf Sozialhilfe zu Recht abgelehnt. Sie hätte in der Folge jedoch von Amtes wegen über einen allfälligen Anspruch auf Nothilfe entscheiden müssen. Mit anderen Worten wird davon ausgegangen, dass das Nothilfegesuch bereits am 7. Feb- ruar 2023 eingereicht worden war. Die Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 7. Februar 2023 eine AHV Rente von Fr. 2 163.75 sowie einen Unterstützungsbeitrag durch ihren Sohn F _________ von Fr. 2 500.00 erhalten. Sie bekommt ferner seit dem 1. Mai 2023 eine Hilfslosenentschädigung von Fr. 980.00 pro Monat. Der zweite Sohn E _________ hat sich gemäss Vergleich vom 17. April 2024 verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2024 monatlich einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 500.00 zu überweisen. Die Einnahmen der Beschwerdeführerin haben somit zwischen 7. Februar 2023 bis
30. April 2023 Fr. 4 663.75, zwischen 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 Fr. 5 643.75 und ab
1. Mai 2024 Fr. 6 143.75 betragen. Die Gemeinde ist somit verpflichtet, die jeweilige Differenz zwischen den ausgewiesenen Unterbringungs-, Betreuungs- und Pflegekosten des Pflegeheims C _________ und den anerkannten Einnahmen ab Gesuchseinreichung vom 7. Februar 2023 bis zum Erhalt der erforderlichen finanziellen Mittel bzw. bis zur Unterbringung in einem kostengünsti- geren Pflegeheim zu bezahlen.
E. 6.6.6 Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt einer hilfsbedürftigen Person auf, so geht der Anspruch auf Verwandtenunterstützung mit allen Rechten auf das Gemeinwe- sen über (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB [Legalzession]; Urteil des Verwal- tungsgerichts Graubünden U 20 113 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4). Das Gemeinwesen kann später die Ansprüche auf Verwandtenunterstützung anstelle der bedürftigen Per- son gegenüber den pflichtigen Verwandten geltend machen (vgl. BGE 133 III 507 E. 5.2; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden U 20 113 vom 22. Oktober 2021 E. 2.4; U 13 6 vom 28. Mai 2013 E. 2d). Die auf das Gemeinwesen übergegangenen An- sprüche gründen nicht im öffentlichen Recht. Die Gemeinden müssen folglich nach den
- 26 - Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie des Bundeszivilprozessrechts beim Zivilge- richt klagen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 20 113 vom 22. Oktober 2021 E. 2.4; U 10 111 vom 9. Dezember 2010 E. 2a).
E. 6.7 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe, wohl aber auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV. Die Gemeinde kann eine Verfügung erlassen, in welcher sie die Beschwerdeführerin auffordert, innert angemessener Frist die sinnvollen juristischen Schritte gegen die zwei Söhne zur Einforderung von Verwandtenunterstützung einzuleiten. Die Gemeinde kann ausserdem prüfen, ob es zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin in ein kostengünstigeres Pflegeheim wechselt oder die Pflegekosten im Pflegeheim C _________ senkt und ihr gegebenenfalls eine Frist zur Anpassung mittels Verfügung ansetzen. Die Gemeinde kann nach Fristablauf die Nothilfe bis zur Höhe der vom Staat festgeleg- ten Tagespauschale herabsetzen.
E. 7.1 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, indem der angefochtene Entscheid aufgehoben wird, soweit er die Not- hilfe verweigert, aber bestätigt wird, soweit er die Sozialhilfe verweigert. Die Akten wer- den an die Gemeinde zurückgewiesen, damit diese den allfälligen Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Nothilfe gemäss den Anweisungen in E. 6 des vorliegenden Urteils berechnet. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentra- gung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Partei- entschädigung massgebend.
E. 7.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set- zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs
- 27 - und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.00 festgesetzt (Art. 13 GTar). Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin anteilsmässig zu reduzieren (vgl. Art. 89 Abs. 2 VVRG), im vorliegenden Fall um die Hälfte, d.h. Fr. 750.00. Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtshilfe gewährt worden. Die Ge- richtskosten werden nicht erhoben. Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auf- erlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend hat die Gemeinde zur Wahrung ihres Vermö- gensinteresses gehandelt, weshalb die hälftigen Gerichtskosten von ihr zu tragen sind.
E. 7.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Ge- meindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar) die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.00 und Fr. 11’000.00 betragen (Art. 39 GTar). Im vorliegenden Verfahren wurde eine Beschwerdeschrift eingereicht, welche 11 Seiten umfasste. Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles erachtet das Gericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 500.00 als angemessen. Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, wird diese Entschädigung um die Hälfte gekürzt. Die Gemeinde bezahlt der Beschwerdefüh- rerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 1 250.00. Der Fiskus erstattet dem amtlichen Rechtsbeistand das verbleibende Honorar von Fr. 1 250.00. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Rückerstattung verpflichtet ist, wenn sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbes- sert (Art. 10 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]).
- 28 -
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Der Entscheid des Staatrats vom 24. April 2024 wird bestätigt, soweit er X _________ den Anspruch auf Sozialhilfe verweigert.
Der Entscheid des Staatsrats vom 24. April 2024 wird aufgehoben, soweit er X _________ den Anspruch auf Hilfe in Notlagen verweigert.
Die Sache wird an die Einwohnergemeinde Y _________ zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Die Gemeinde wird dabei eingeladen, die Verfügung von Auflagen im Sinne von Erwägung 6 zu prüfen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.00 werden im Umfang von Fr. 750.00 der Ge- meinde Y _________ auferlegt. Das Gericht verzichtet auf die Auferlegung der ver- bleibenden Kosten.
4. Die Gemeinde Y _________ bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in Höhe von Fr. 1 250.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
5. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Fabienne Borter eine Entschädigung von Fr. 1 250.00, unter Vorbehalt einer allfälligen späteren Rückerstattung durch X _________, sobald sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbessert.
6. Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 26. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 24 119
URTEIL VOM 26. MAI 2025
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Four- nier, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Borter, 3930 Visp,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE Y _________, andere Behörde,
(Sozialhilfe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. April 2024.
- 2 - Sachverhalt
A. Das Sozialmedizinische Zentrum Oberwallis (SMZO) reichte am 7. Februar 2023 für X _________ ein Gesuch um Gewährung von Sozialhilfe bei der Gemeinde Y _________ ein. Nachdem X _________ den Wunsch geäussert habe, den Lebens- abend in ihrer Heimat A _________ zu verbringen, wo auch ihre Schwester wohne, sei sie von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B _________ ins Pflege- zentrum C _________ in D _________ platziert worden. Zuvor habe sie bei ihrem Sohn E _________ in Y _________ gewohnt. X _________ erhalte eine monatliche AHV Rente in Höhe von Fr. 2 163.75 und eine monatliche Verwandtenunterstützung von ih- rem Sohn F _________ von Fr. 2 500.00. Ihr verbleibe ein ungedeckter Betrag von Fr. 1 782.15, zuzüglich medizinische Versorgung, welcher sie nicht selbst tragen könne. Ihr Sohn E _________ verweigere die Verwandtenunterstützung. Rechtliche Schritte seien diesbezüglich in Prüfung. Weiter werde die Möglichkeit einer höheren finanziellen Beteiligung durch F _________ erwogen. B. Dem Unterstützungsgesuch ging eine Anfrage des SMZO an die Dienststelle für So- zialwesen (DSW) um Abgabe einer Vormeinung voraus, welche negativ ausfiel. X _________ habe am 30. September 2006 aus freiem Willen zugunsten ihrer beiden Söhne E _________ und F _________ auf ein Nutzniessungsvermögen in Höhe von Fr. 1'994'589.00 und die damit verbundenen Erträge verzichtet. Für die Berechnung der Sozialleistungen werde das abgetretene Vermögen so angerechnet, wie wenn kein Ver- zicht stattgefunden hätte. Aus diesem Grund sei das Gesuch um Gewährung der Sozi- alhilfe abzulehnen. Gestützt auf die Erwägungen der DSW lehnte die Gemeinde Y _________ das Gesuch von X _________ um Gewährung von Sozialhilfe am 3. April 2023 ab. Der Staatsrat wies die dagegen am 11. April 2023 eingereichte Beschwerde am 24. April 2024 ebenfalls ab. C. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob X _________ (Be- schwerdeführerin) am 31. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlich- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Staatsrats vom 24. April 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Unterstützung von monatlich Fr. 300.90 zu- zusprechen.
Eventualiter:
2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Staatsrats vom 24. April 2024 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück- zuweisen.
- 3 -
3. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten des Beschwerdegeg- ners.
4. Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung diverser im Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 10. September 2020 (GES; SGS/VS 850.1) verankerter Bestim- mungen sowie des Rechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Einzige Vo- raussetzung für die Zusprechung der Sozialhilfe sei das Vorliegen einer Notlage. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die Kosten des Pflegeheims C _________ zu bezahlen, wodurch sie Gefahr laufe, dieses verlassen zu müssen. Eine Unterbringung in diesem Pflegemeim sei für die Beschwerdeführer sowohl aus sozialer als auch aus gesundheitlicher Sicht unabdingbar. Das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV bestehe verschuldensunabhängig. Art. 32 Abs. 1 GES, wonach eine erfolgte Entäusse- rung von Vermögenswerten bei der Berechnung der Sozialhilfe in Form eines hypothe- tischen Einkommens berücksichtigt werde, verstosse somit gegen die Minimalgarantie von Art. 12 BV. Von einem vollständigen Verzicht, wie Art. 48 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 21. April 2021 (VES; SGS/VS 850.100) es für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verlange, könne vorliegend ohnehin nicht gesprochen. Als Gegenleistung für den Verzicht habe F _________ der Beschwerdeführerin eine direkte Ausgleichszahlung von Fr. 75'000.00 sowie eine mo- natliche Rente von Fr. 2 500.00 versprochen. D. Die Einwohnergemeinde Y _________ (Gemeinde) beantragte am 3. Juli 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Sozialhilfe sei nur zu gewähren, wenn nicht genügend finanzielle Mittel bestünden, um für den eigenen Lebensunterhalt aufzu- kommen. Vorliegend würden die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne über be- trächtliche Vermögenswerte verfügen. Von einer Notlage könne daher nicht gesprochen werden. Die beiden Nachkommen seien im Rahmen der Verwandtenunterstützung ver- pflichtet, der Beschwerdeführerin finanziell beizustehen. In Bezug auf das anzurech- nende hypothetische Einkommen wies die Gemeinde auf die Divergenz zwischen dem Vermögensverzicht durch die Beschwerdeführerin und der vereinbarten Gegenleistung hin. Letztere entspreche nicht ansatzweise dem Wert der Leistung, wobei die Differenz als hypothetisches Vermögen zu berücksichtigen sei. Sollten die finanziellen Mittel nicht ausreichen, sei die Beschwerdeführerin alternativ in einem günstigeren Pflegeheim im Wallis unterzubringen. E. Der Staatsrat beantragte am 3. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung seines Entscheids. Die Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe stütze sich
- 4 - auf die für Ergänzungsleistungen massgebenden Berechnungsmethoden. Der Be- schwerdeführerin stehe unter Anrechnung des Vermögensverzichts ein monatliches Ein- kommen von Fr. 14'955.00 zu. Die Gewährung der Sozialhilfe sei unter diesem Gesichts- punkt stossend. Selbst bei einem jährlichen Abzug des Vermögensverzehrs habe die Beschwerdeführerin heute und in absehbarer Zukunft keinen Anspruch auf Ergänzungs- leistungen. Den beiden Söhnen sei es ferner zumutbar, sich im Rahmen der Verwand- tenunterstützung angemessen an den Pflegeheimkosten der Beschwerdeführerin zu be- teiligen. Der Staatsrat berief sich weiter auf die Weisung des Departements für Gesund- heit, Soziales und Kultur (DGSK) zur Anwendung des GES, wonach im Rahmen der Sozialhilfe ein maximaler Tagespensionspreis von Fr. 135.00 anerkannt werde. Dieser sei durch die zur Verfügung stehenden Mittel der Beschwerdeführerin bereits gedeckt. Es bestehe somit kein Fehlbetrag, der durch die Sozialhilfe zu tragen sei. Das angeru- fene Recht auf Hilfe in Notlagen gewähre einzig die Deckung der Grundbedürfnisse, worunter sich der geltend gemachte Bedarf der Beschwerdeführerin nur teilweise sub- sumieren lasse. F. Am 5. Juli 2024 hiess das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege im Beschwerdeverfahren gut und ernannte Rechtsanwältin Fabienne Borter zum amtlichen Rechtsbeistand (Verfahren A2 24 17). G. Am 11. April 2025 reichte das DGSK auf Nachfrage des Kantonsgerichts die Wei- sung zur Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom
1. Juli 2021 ein. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung
- 5 - legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist des- halb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), kontrolliert werden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr hinterlegten Urkun- den sowie die Edition der Akten des Strafverfahrens SAO 22 785. 3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeu- gung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen rechtlich nicht relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 144 II 427 E. 3.1.3). Führen die von Amtes wegen vor- zunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Be- weiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr- scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver- zichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a. a. O., N. 153, 154 und 537). 3.3 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Dokumente zu den Akten genommen. Am 3. Juli 2024 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungsbe- schwerdeverfahrens und der Gemeinde eingereicht. Diese enthalten mithin die ent-
- 6 - scheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägun- gen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage än- dern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere die Edition weite- rer Akten – verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eine vorfrageweise Überprüfung der Verfas- sungsmässigkeit von Art. 30 Abs. 1 lit. b, 32 Abs. 1 und 4, 40 Abs. 1 GES. Die erwähnten Bestimmungen würden gegen das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV verstossen. 4.2 Die kantonalen Gerichte sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrage- weise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (BGE 127 I 185 E. 2; Bundesgerichtsurteil 2C_56/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.1). Auch der Staatsrat ist als oberste Verwaltungsbehörde auf Parteibegehren hin zur akzessorischen Kontrolle kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Bundesverfas- sung verpflichtet (KÄLIN, Chancen und Grenzen kantonaler Verfassungsgerichtsbarkeit, ZBl 1987, S. 236 f. und N. 13; ZIMMERLI / KÄLIN / KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 15; SCHIESSER, Die akzessorische Prüfung, Diss. Zü- rich 1984, S. 144, je mit Hinweisen). Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht der kantonalen Gerichte, als verfassungswidrig erkanntes kantonales Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
5. A., 2021, § 11 N. 506 mit Hinweisen). Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, bei welcher der Erlass als solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine Verfas- sungsmässigkeit überprüft wird (statt vieler ZWR 2025 S. 4; TSCHANNEN, a.a.O., § 11 N. 463; AUER, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.), kann im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle lediglich die Verfassungswidrigkeit ei- ner zur Anwendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen einen Ein- zelakt gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1; 128 I 102 E. 3; vgl. SCHIESSER, a.a.O., S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei die Verfassungs- mässigkeit der beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, son- dern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu kontrollieren und wenn sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die beanstandete Norm als solche, sondern
- 7 - lediglich der gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt aufgehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1; 131 I 272 E. 3.1). 4.3 4.3.1 Umstritten sind vorliegend Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 32 Abs. 1 und 4, Art. 40 Abs. 1 GES. 4.3.2 Das GES gewährt Personen, welche sich in einer schwierigen sozialen Lage be- finden oder aus eigenen Mitteln nicht ausreichend oder rechtzeitig ihren Unterhalt be- streiten können materielle Hilfe in einer der folgenden Formen: a) ordentliche Sozialhilfe,
b) gekürzte Hilfe und c) Nothilfe (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 GES). Es handelt sich bei diesem Gesetz um die Umsetzung der Nothilfe nach Art. 12 BV sowie der Sozialziele nach Art. 42 i.V.m. 115 BV. Die materielle Hilfe unterliegt nach Art. 30 Abs. 1 lit. b GES dem Subsidiaritätsprinzip unter Berücksichtigung ihrer Vermögenswerte sowie der Ver- mögenswerte, auf welche die bedürftige Person Anspruch hätte und auf die sie verzichtet hat. Art. 32 Abs. 1 GES präzisiert, dass die Sozialhilfebehörde bei einer vor der Einrei- chung eines ersten Gesuchs um materielle Hilfe erfolgten Entäusserung von Vermö- genswerten den entäusserten Vermögensteil in Form eines hypothetischen Einkom- mens berücksichtigt und gegebenenfalls eine gekürzte Hilfe zahlt. Art. 40 Abs. 1 lit. a GES sieht unter dem Titel «Gekürzte Hilfe» einen ähnlichen Wortlaut vor. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Rahmen der Sozialhilfe verstosse gegen den Grundsatz von Art. 12 BV, wonach die Nothilfe verschuldensunabhängig zu gewährleisten sei. Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen. Verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabding- bar ist und eine unwürdige Bettelexistenz abwendet (BGE 150 I 6 E. 5.1; 142 I 1 E. 7.2.1). Art. 12 BV beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (vgl. BGE 150 I 6 E. 5.1; 142 I 1 E. 7.2.1; Bundesgerichtsurteil 8C_616/2021 vom 23. September 2022 E. 1.3.3). Das Grundrecht garantiert die Deckung der Grund- bedürfnisse für ein menschenwürdiges Überleben, wie Nahrung, Wohnung, Kleidung und medizinische Grundversorgung. Diese Nothilfe hat per Definition grundsätzlich ei- nen Übergangscharakter. Sie sieht lediglich ein Mindestmass an Unterstützung vor, das heisst ein temporäres Sicherheitsnetz für Personen, die im Rahmen der bestehenden
- 8 - sozialen Einrichtungen keinen Schutz finden, um ein menschenwürdiges Leben zu füh- ren (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 139 I 272 E. 3.2). Der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen unterscheidet sich insofern vom Anspruch auf Sozialhilfe, welche von den Kantonen gestützt auf Art. 115 BV aufgrund ihrer Sozialhilfegesetze geleistet wird und umfassender ist (BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 138 V 310 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 8C_616/2021 vom 23. September 2022 E. 1.3.3; MÜL- LER, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 9 zu Art. 12 BV). Die Sozialhilfe soll materielle Sicherheit gewährleisten, daneben aber auch die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit sowie die berufliche und soziale Integration fördern; ermöglicht werden soll eine Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben (Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien 2021; MÜLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 12 BV). Das Grundrecht nach Art. 12 BV bildet das letzte und unterste Netz im schweizerischen System sozialer Sicherheit, das diejenigen Personen auffangen soll, die weder von den Sozialversicherungen und dem Opferhilfegesetz noch von der Sozialhilfe unterstützt werden (MÜLLER, a.a.O., N. 23 zu Art. 12 BV; BIAGGINI, BV Kommentar, 2. A., 2017, N. 2 zu Art. 12 BV; GÄCHTER / WERDER, Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, N. 8 zu Art. 12 BV). Art. 12 BV kommt somit erst beim Fehlen von Sozialhilfe zum Zug (KIENER / KÄLIN / WYTTENBACH, Grundrechte, 4. A., 2024, N. 1983). Sozialhilfe nach kantonalem Recht ist von der verfassungsmässig gewährleisteten Not- hilfe zu differenzieren. 4.3.4 Die Systematik des GES bestätigt, dass ein hypothetisches Einkommen unter An- wendung der kantonalrechtlichen Bestimmungen nur im Rahmen der ordentlichen Sozi- alhilfe berücksichtigt wird. Art. 32 Abs. 1 GES sieht explizit vor, dass die Sozialhilfebe- hörde bei einer vor der Einreichung des Gesuchs erfolgten Entäusserung ein hypotheti- sches Einkommen berücksichtigt und gegebenenfalls eine gekürzte Hilfe zahlt. Diese gliedert sich als Zwischenstufe zwischen der ordentlichen Sozialhilfe und der Nothilfe ein und geht dem Anspruch auf Nothilfe vor (Art. 28 Abs. 2 GES). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens findet sich sodann im Kapitel «8.4 Gekürzte Hilfe» wieder (Art. 40 Abs. 1 lit. a GES). Das anschliessende Kapitel «8.5 Nothilfe» sieht jedoch explizit vor, dass die Nothilfe für die Deckung der Grundbedürfnisse im Sinne von Artikel 12 BV zu gewähren ist, auch bei selbst verschuldeter Notlage. 4.4 Die Beschwerdeführerin geht somit fehl, wenn sie behauptet, die Sozialhilfe sei ge- stützt auf den grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen situationsunabhängig zu
- 9 - gewähren. Die Sozialhilfe richtet sich gestützt auf Art. 115 BV nach den kantonalrechtli- chen Bestimmungen und ist von den grundrechtlichen Garantien nach Art. 12 BV zu trennen. Im Falle einer gerechtfertigten Verweigerung der Sozialhilfe wäre aber immer- hin zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Nothilfe, welche nach Art. 42 Abs. 1 GES verschuldensunabhängig zu gewährleisten ist, untersagt hat. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine unrichtige Anwendung der kantonalrecht- lichen Bestimmungen über die Sozialhilfe. Ein hypothetisches Einkommen gemäss Art. 40 Abs. 1 GES dürfe nur angerechnet werden, wenn dem Gesuch um Sozialhilfe ein vollständiger Vermögensverzicht vorausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich eine Gegenleistung von Fr. 75'000.00 sowie eine monatliche Rente von Fr. 2 500.00 versprechen lassen, weshalb von einem vollständigen Verzicht i.S.v. Art. 40 Abs. 1 GES nicht die Rede sein könne. 5.2 5.2.1 Der Entscheid des Staatsrats stützt sich auf die Verordnung über die Eingliede- rung und die Sozialhilfe sowie die Weisungen des DGSK und subsidiär den Richtlinien der SKOS. 5.2.2 Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes ist, unter Vorbehalt des Bestehens von Übergangsbestimmungen, grundsätzlich am Massstab des zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Rechts zu prüfen. Mit anderen Worten wendet die Beschwer- deinstanz das Recht an, das an dem Tag gegolten hatte, an dem die Verwaltungsbe- hörde entschieden hat (BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 3.1.1). Ausgenommen sind Fälle, in denen das neue Recht aus zwingenden Gründen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zur Anwendung kommt (BGE 141 II 393 E. 2.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 22 158 vom
22. Dezember 2022 E. 3.1). 5.2.3 Der Gemeinderatsentscheid vom 3. April 2023 mit dem das strittige hypothetische Einkommen angerechnet wurde, datiert vor dem Inkrafttreten der Weisung des DGSK zur Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung der Sozialhilfe vom 1. Oktober
2024. Die Weisung in ihrer Fassung vom 3. April 2023 ist folglich relevant. Die angefoch- tene Entscheidung ist somit nach dem geltenden GES und der in Kraft stehenden Ver- ordnung über die Eingliederung und die Sozialhilfe und nach der Weisung des DGSK zur Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 1. Juli 2021 (nachfolgend Weisung 2021) zu prüfen.
- 10 - 5.3 5.3.1 Art. 30 Abs. 1 lit. b GES hält im Sinne des für die Sozialhilfe massgebenden Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b GES; 2 Abs. 1 VES) fest, dass einer bedürftigen Person materielle Hilfe unter Berücksichtigung jener Vermögenswerte, auf welche Sie Anspruch hätte und auf die sie verzichtet hat, gewährt wird. Der Staatsrat ist verpflichtet, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Mittel- und Vermögenselemente festzulegen (Art. 30 Abs. 3 GES), die entsprechend kalkulierten Beträge, die Dauer sowie die Modalitäten zu bestimmen (Art. 40 Abs. 2 GES) und die Ausnahmen sowie den Umgang mit Härtefällen zu präzisieren (Art. 32 Abs. 4 GES). So ist ein Vermögensverzicht nach Art. 48 Abs. 1 lit. a VES namentlich dann erwiesen, wenn eines der Mitglieder der Unterstützungseinheit auf Einkommens- oder Vermö- genselemente verzichtet hat, ohne rechtlich dazu gehalten gewesen zu sein und ohne eine angemessene Gegenleistung erhalten zu haben. Zur Unterstützungseinheit zählen gemäss Art. 38 Abs. 1 VES Kinder, welche nicht finanziell selbstständig sind und entwe- der minderjährig oder volljährig sind, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Ausbildung befinden, ohne eine angemessene Ausbildung abgeschlossen zu ha- ben. Der Staatsrat hat das zuständige Departement beauftragt, in einer Weisung die entsprechenden Modalitäten zur Berechnung und Berücksichtigung eines solchen Ein- kommens festzulegen (Art. 48 Abs. 4 VES). Das DGSK äussert sich in seiner Weisung 2021 nur zurückhaltend zu den Modalitäten über die Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögens oder Einkommens. Kapitel 22.3.1 b der Weisung 2021 fordert, die im Rahmen der Ergänzungsleistungen eingesetzte Berechnungsmethode zur Bestimmung des im Budget berücksichtigten hypothetischen Betrages anzuwenden. Sodann ist die zuständige Behörde nach Kapitel 22.3.3 Abs. 1 der Weisung 2021 gehalten, Bezug nehmend auf die Umstände des Einzelfalls, den ins Budget aufzunehmenden Betrag sowie die Dauer der Berücksichtigung festzulegen sowie der betroffenen Person eine hinreichend begrün- dete formelle Verfügung zu eröffnen mit Angabe der Berechnung des im Budget inte- grierten hypothetischen Betrages sowie von dessen Dauer und Beginn. 5.3.2 Nach Art. 11a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherungvom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die
- 11 - eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) hält konkretisierend fest, dass ein Vermögensverzicht vorliegt, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Nach Art. 17c ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen wird der anzurechnende Betrag des Vermögens jährlich um 10'000.00 vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). 5.3.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 30. September 2006 auf ein Nutzniessungsvermögen von Fr. 1'994'589.00 verzichtet. Eine rechtliche Pflicht für den Verzicht ist weder ersichtlich noch ist eine solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. Sie hat als Gegenleistung eine Vergütung von Fr. 75'000.00 sowie eine monatliche Rente von Fr. 2'500.00, zahlbar durch ihren Sohn F _________, vereinbart. Die erste Rente ist im Oktober 2006 fällig geworden. Das Gesuch um Gewährung von Sozialhilfe datiert vom 7. Februar 2023. Die Gegenleistung besteht somit aus 197 Raten (Okt. 2006 bis Feb. 2023) à Fr. 2'500.00 sowie einer einmaligen Zahlung von Fr. 75'000.00. Die Summe beläuft sich auf insgesamt Fr. 567'500.00. Die Gegenleistung entspricht demnach deutlich weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung. Der Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin ist als Verzicht i.S.v. Art. 17 b lit. a ELV zu werten. Zusätzlich ist ab 1. Januar 2008 ein jährlicher Abschlag von Fr. 10'000.00 zu berücksichtigen. Bis zur Gesuchseinreichung am 7. Februar 2023 resultieren somit 16 Abschläge (Jan. 2008 bis Jan. 2023) à Fr. 10'000.00. Das anzurechnende Vermögen vermindert sich demnach um Fr. 727'500.00 (Fr. 567'500.00 + Fr. 160'000.00) und beträgt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Fr. 1'267'089.00 (Fr. 1'994'589.00 – Fr. 727'500.00). 5.3.4 Für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG folgende Einnahmen berücksichtigt: Ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei
- 12 - alleinstehenden Personen Fr. 30'000.00, bei Ehepaaren Fr. 50'000.00 und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.00 übersteigt. Für die Beschwerdeführerin ist demnach ein Zehntel des Reinvermögens, welches Fr. 30'000.00 übersteigt, zu berücksichtigen. Das für die Berechnung der Ergänzungsleistung massgebende Vermögen der Beschwerdeführerin reduziert sich demnach auf Fr. 123'708.90 [0.1 x (Fr. 1'267'089.00 – Fr. 30'000.00)]. 5.4 Zusätzlich sind die monatlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin zu beachten. Kapitel 20 der Weisung 2021 hält fest, welche Einkünfte für die Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt werden. Einleitend weist Kapitel 20 der Weisung 2021 darauf hin, dass sämtliche der Unterstützungseinheit zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen ausser den Beträgen aus dem kantonalen Familienfonds, die Geburtszulagen, die durch die Beratungszentren SIPE an junge Mütter gewährten Beträge und die von anerkannten Institutionen erhaltenen Spenden für besondere Aufwendungen ins Budget aufzunehmen sind. So haben gemäss Kapitel 20.6 der Weisung 2021 AHV-Renten Vorrang vor der materiellen Hilfe. Die Begünstigten sind daher gehalten, zum frühestmöglichen Stichtag eine Rente zu beantragen. Weiter sieht Kapitel 20.8 der Weisung 2021 vor, dass die Hilflosenentschädigung ins Budget als Einkommen des Entschädigungsempfängers berücksichtigt und derselbe Betrag als Ausgaben angerechnet wird, um sämtliche diesbezüglichen Kosten zu decken. Diese Leistung dient zur Deckung der Aufwände von Versicherten, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Ausführung von Alltagshandlungen, zur lebenspraktischen Begleitung oder zum Unterhalt von sozialen Kontakten regelmässig auf die Hilfe Dritter zurückgreifen müssen. Schliesslich sind gemäss Kapitel 20.11 der Weisung 2021 die Unterstützungsbeiträge von Verwandten anzurechnen. Vorliegend erhält die Beschwerdeführerin eine monatliche AHV-Rente von Fr. 2 165.00 sowie eine Hilflosenentschädigung von Fr. 980.00. Zusätzlich wird sie von ihren Söhnen mit Unterstützungsbeiträgen in Höhe von Fr. 2 500.00 und Fr. 500.00 unterstützt. Das
- 13 - anrechenbare monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich demnach insgesamt auf Fr. 6 145.00 zzgl. hypothetisches Vermögen. Nachfolgend sind die anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin zu bestimmen. 5.5 Art. 36 Abs. 4 GES beauftragt den Staatsrat, die Bedürfnisse, die von der ordentli- chen Sozialhilfe gedeckt sind, sowie die Gewährungsmodalitäten festzulegen. Der Staatsrat seinerseits delegiert die Kompetenz zur Festlegung der Gewährungsmodalitä- ten gemäss Art. 43 Abs. 1 VES an das DGSK. In Bezug auf Erwachsene, welche sich in einer anerkannten Einrichtung (spezialisierte Institutionen, APH, Notunterkunft, ...) aufhalten, legt Kapitel 18.4.7 der Weisung 2021 fest, dass ein Tagespensionspreis bis zur Höhe des vom Staat anerkannten Maximalbe- trags gewährt wird. Die vom Gesundheitsdepartement genehmigten Pensionspreise im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) belaufen sich auf maximal Fr. 169.00 pro Tag (vgl. https://www.vs.ch/documents/8841577/10768096/RE- CAP+Prix+de+pension+FR-DE.pdf/2a14567c-51ef-03ed-bd08-74f03911054b?t=17370 13760543&v=1.9; zuletzt besucht am 24. April 2025). Betreffend die situationsbedingten Leistungen führt Kapitel 17.4.1 der Weisung 2021 all- gemein aus, dass die materielle Hilfe grundsätzlich die anerkannten und dokumentierten Kosten deckt, wobei das Fälligkeitsdatum der Rechnung massgeblich ist. Für manche situationsbedingten Leistungen, wie vorliegend die Übernahme der Tagespensions- preise, können Pauschalen oder Obergrenzen gelten. Diese Beschränkungen gelten je- doch nicht absolut. In begründeten Ausnahmefällen hat der Individualisierungsgrundsatz Vorrang vor den Beschränkungen. Vorliegend beläuft sich der Tagespensionspreis im Pflegezentrum C _________ auf Fr. 136.00. Hinzu kommen Betreuungskosten in Höhe von Fr. 47.00 pro Tag. Insgesamt betragen die Unterbringungskosten der Beschwerdeführerin Fr. 183.00, welche somit knapp über dem vom Staat anerkannten Tagespensionspreis liegen. Die Beschwerde- führerin legt jedoch in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie auf die Unterbringung und Betreuung im Pflegeheim C _________ angewiesen ist. Aufgrund ihres Alters ist sie nicht mehr in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen und auf Unterstützung angewiesen. Eine Unterbringung in einem Pflegeheim liegt auf der Hand und ist nicht zu beanstanden. Der Standort in D _________ trägt insbesondere ihrer psychischen Integ- rität Rechnung. Die einzig verbleibende Bezugsperson ist nämlich ihre in D _________ lebende Schwester, wo sich auch das Pflegeheim C _________ befindet. Eine dortige
- 14 - Unterbringung würde es der Beschwerdeführerin somit ermöglichen, weiterhin den Kon- takt zu ihrer Schwester zu pflegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Plätze in den Pflegeheimen beschränkt sind und Betroffene oft lange auf eine Aufnahme warten müs- sen. Eine Verlegung in ein Walliser Pflegeheim, wie dies die Gemeinde fordert, wäre nicht gewährleistet und mit vielen Umtrieben verbunden. Insofern ist erstellt, dass das Pflegezentrum C _________ die beste Lösung für die Beschwerdeführerin darstellt und die Unterbringung und Betreuung elementare Bedürfnisse der Beschwerdeführerin dar- stellen. Es sind somit die dokumentierten Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von Fr. 183.00 pro Tag zu berücksichtigen. Weiter enthält die Rechnung des Pflegezentrums C _________ einen Selbstbehalt für Pflegekosten in Höhe von Fr. 23.00 pro Tag. In Bezug auf die medizinische Grundversorgung führt Kapitel 18.3 der Weisung 2021 aus, dass die Versorgung entsprechend der obligatorischen Grundversicherung gemäss dem KVG Bestandteil zu den Grundbedürfnissen zählt und in jedem Fall zu garantieren ist. In Ausnahmefällen ohne Versicherungsschutz werden die Gesundheitskosten gege- benenfalls unter den gleichen Bedingungen, die auch im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss dem KVG vorgesehen sind, von der materiellen Hilfe ge- deckt. Dies gilt auch für Selbstbehalte und Franchisen. Es werden allerdings nur Fran- chisen und Selbstbehalte erstattet, die auf Grundlage der Abrechnung der Krankenkasse vom Versicherten zu tragen sind. Damit ist erstellt, dass auch die ausgewiesenen Pfle- gekosten zu den Grundbedürfnissen der Beschwerdeführerin zählen und von der mate- riellen Hilfe erfasst sind. Die monatlichen Auslagen der Beschwerdeführerin setzen sich demnach aus einer Un- terbringungs- und Betreuungspauschale in der Höhe von Fr. 183.00 pro Tag sowie ei- nem Selbstbehalt für medizinische Kosten in Höhe von Fr. 23.00 pro Tag zusammen. Ausgehend von 31 Kalendertagen betragen die monatlichen Auslagen der Beschwerde- führerin im Pflegeheim C _________ Fr. 6 386.00. 5.6 Zusammenfassend steht den monatlichen Auslagen der Beschwerdeführerin von rund Fr. 6 386.00 Einnahmen in Höhe von Fr. 6 145.00 sowie ein hypothetisches Vermögen von Fr. 123'708.90 gegenüber. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass das massgebliche Einkommen unter Berücksichtigung des hypothetischen Vermögens die monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin weitaus übersteigt.
- 15 - Nachfolgend ist zu bestimmen, für welche Zeitdauer das hypothetische Vermögen der Beschwerdeführerin angelastet werden kann. 5.7 5.7.1 Kapitel 22.3.3 Abs. 3 der Weisung hält in zeitlicher Hinsicht fest, dass die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens, die zur Gewährung von Nothilfe infolge eines Vermögensverzichts führt, nicht länger als ein Jahr anhalten sollte, wenn der Begünstigte gutgläubig handelte. 5.7.2 Wie das vorliegend urteilende Gericht bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Urteil des Kantonsgerichts A1 22 162 vom 25. Juli 2023 E. 5.3.3) ausgeführt hat, wider- spricht dieser Richtwert den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. In der EL- Berechnung ist für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts grundsätzlich uner- heblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Bundes- gerichtsurteil 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Kantons- gerichts A1 22 162 vom 25. Juli 2023 E. 5.3.3). Diese Modalitäten sollen die missbräuch- liche Gewährung von Ergänzungsleistungen verhindern, da es nicht Sache des Sozial- versicherers und damit der Allgemeinheit ist, eine allfällige Unterdeckung des Versicher- ten zu übernehmen, wenn dieser sie ohne jeden triftigen Grund herbeigeführt hat (Bun- desgerichtsurteil 9C_846/2010 vom 12. August 2011 E. 4.2.2). Ein Vermögensverzicht wird selbst dann angerechnet, wenn die bedürftige Person nicht veräussert hat, um bei- spielsweise die Lasten des Pflegeheims zu umgehen (MOOSER, La prise en compte de la fortune dans le calcul des prestations complémentaires et des subventions aux frais d’accompagnement, in: RFJ 2020, N. 69). Das hypothetische Vermögen nimmt jährlich um Fr. 10'000 ab und wird so lange berücksichtigt, wie es die für Ergänzungsleistungen geltenden Vermögensfreibeträge übersteigt, d.h. grundsätzlich Fr. 30'000.00 für eine al- leinstehende Person (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG; Art. 17b Abs. 1 ELV). 5.7.3 Vollziehungsverordnungen haben den Gedanken des Gesetzgebers durch Aufstellung von Detailvorschriften näher auszuführen und auf diese Weise die Anwendbarkeit der Gesetze zu ermöglichen. Sie dürfen das auszuführende Gesetz – wie auch alle anderen Gesetze – weder aufheben noch abändern. Sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen (BGE 141 V 688 E. 4.2.1; 130 I 140 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 22 162 vom 25. Juli 2023 E. 5.3.4). Bestimmungen, welche die auszuführende
- 16 - Gesetzesbestimmung abändern oder aufheben, sind nicht vollziehender Natur und fallen aus dem Kompetenzrahmen der zuständigen Behörde (BGE 139 II 460 E. 2.2). 5.7.4 Das übergeordnete Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe verweist für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (vgl. Art. 32 Abs. 1 GES). Kapitel 22.3.3 Abs. 3 der Weisung 2021, wonach ein hypothetisches Einkommen infolge Vermögensverzicht nur während eines begrenzten Zeitraums angerechnet werden sollte, verstösst nach dem Gesagten dagegen. In zeitlicher Hinsicht ist nämlich zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (Bundesgerichtsurteil 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine gegenteilige Regelung würde den vom Gesetzgeber beschlossenen Verweis auf das ELG weitgehend unwirksam machen und somit die beschränkte Kompetenz des DGSK über den reinen Vollzug überschreiten. Wie das Kantonsgericht in seinem früheren Entscheid festgehalten hat, gibt auch die Konsultation der parlamentarischen Beratung wenig Aufschluss über die Tragweite des fraglichen Verweises (vgl. dazu eingehender Urteil des Kantonsgerichts A1 22 162 vom
25. Juli 2023 E. 5.3.5). Schliesslich ist anzufügen, dass der Staatsrat nach Art. 32 Abs. 4 GES die Ausnahmen festlegen kann. Diese Kompetenz ermächtigt den Staatsrat jedoch nicht, die Bestimmungen des ELG in diesem Ausmass zu umgehen. Kapitel 22.3.3 Abs. 3 der Weisung 2021, wonach ein hypothetisches Einkommen infolge Vermögensverzicht nur während eines begrenzten Zeitraums angerechnet werden sollte, ist demnach so unbeachtlich. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Vermögensverzicht i.S.v. Art. 48 Abs. 1 lit. a VES vorliegt und dieser in Form eines hypothetischen Vermögens so lange zu berücksichtigen ist, wie es die für Ergänzungsleistungen geltenden Vermögensfrei- beträge übersteigt, d.h. grundsätzlich Fr. 30'000.00 für eine alleinstehende Person (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG; Art. 17b Abs. 1 ELV). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehal- ten, dass das massgebliche Einkommen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des hypothetischen Vermögens ihre monatlichen Ausgaben weitaus übersteigen. Die Auffassung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden, als sie zutreffend davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 ELV keinen Anspruch auf ordentliche oder gekürzte Sozialhilfe hat.
- 17 - 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht den Anspruch auf Nothilfe untersagt hat. 6.2 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat gemäss Art. 12 BV einen Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zuge- schnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwen- dige und soll die vorhandene Notlage beheben (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 138 V 310 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 8C_616/2021 vom 23. September 2022 E. 1.3.3). Das Grundrecht garantiert die Deckung der Grundbedürfnisse für ein menschenwürdiges Überleben, wie Nahrung, Wohnung, Kleidung und medizinische Grundversorgung. Die Nothilfe hat per Definition grundsätzlich einen Übergangscharakter. Sie sieht lediglich ein Mindestmass an Unterstützung vor, das heisst ein temporäres Sicherheitsnetz für Personen, die im Rahmen der bestehenden sozialen Einrichtungen keinen Schutz fin- den, um ein menschenwürdiges Leben zu führen (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.1 und BGE 139 I 272 E. 3.2). Die Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) statuiert diesbezüglich keine besonderen Garantien. Der Umfang und die Voraussetzungen für die Gewährung der Nothilfe ergeben sich somit aus dem GES und der VES. Art. 42 GES besagt, dass die Nothilfe die Deckung der Grundbedürfnisse im Sinne von Art. 12 BV gewährleistet, auch wenn die Person in einer Notlage persönlich für ihren Zustand ver- antwortlich ist (vgl. auch Art. 49 VES). Der Wortlaut dieser Normen verdeutlicht, dass Art. 12 BV ein absolutes Recht gewährleistet, das auch auf kantonaler Ebene nicht ein- geschränkt werden kann. Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d.h. tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage. Unerheb- lich ist dabei, aufgrund welcher Ursache sich eine Person in einer Notlage befindet und ob sie diese gegebenenfalls selbst verschuldet hat. Eine Notlage setzt voraus, dass eine Person nicht (mehr) über die erforderlichen Mittel verfügt, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. BGE 131 I 166 E. 3.2; MÜLLER, a.a.O., N. 17 zu Art. 12 BV; GÄCHTER / WERDER, a.a.O., N. 16 zu Art. 12 BV; WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 4.1, N. 15 ff.). Art. 12 BV garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich gebo- ten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und eine unwürdige Bettelexistenz abwendet (BGE 150 I 6 E. 5.1; 142 I 1 E. 7.2.1). Der Anspruch nach Art.
- 18 - 12 BV bemisst sich nach der jeweiligen Notlage und ist nach individuellen und gesell- schaftlichen Kriterien einzelfallbezogen zu konkretisieren (GÄCHTER / WERDER, a.a.O. N. 28 zu Art. 12 BV). Die Notlage muss aktuell sein, d.h., sie muss tatsächlich eingetreten sein oder unmittel- bar drohen (BGE 138 V 310 E. 2.1; 131 I 166 E. 3.2; GÄCHTER / WERDER, a.a.O., N. 17 zu Art. 12 BV; MÜLLER, a.a.O., N. 19 zu Art. 12 BV). Der Zusatz «und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen» ist als Präzisierung des Begriffs der Notlage zu verstehen. Eine Notlage liegt nicht vor, wenn durch zumutbare Eigenleistungen die für ein menschen- würdiges Dasein notwendigen Mittel selbst beschafft werden können (MÜLLER, a.a.O., N. 17 und erwähnte zu Art. 12 BV). Massgeblich sind für die bedürftige Person tatsäch- lich verfügbaren bzw. kurzfristig realisierbaren Mittel. Nur bei Vorhandensein derartiger Mittel, lässt sich eine Notlage verneinen (BGE 146 I 1; E. 8.2 ff., Pra 2020, Nr. 55, 525; 137 V 143 E. 3.7.1). Lassen sich die Mittel zu einem späteren Zeitpunkt realisieren, ist bis dahin vorübergehende Hilfe zu leisten (BGE 146 I 1 E. 8.2, Pra 2020, Nr. 55, 525; Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2015.387 vom 22. März 2016, AVGE 2016, 209 ff. E. 6). 6.3 Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen und auf Unterstützung angewiesen. Die Unterbringung, Pflege und medizinische Grundversorgung im Pflegeheim C _________ ist für die Beschwer- deführerin somit unerlässlich (vgl. oben E. 5.5). In Bezug auf die anerkannten Einnah- men und Ausgaben kann vorliegend auf die vorigen Ausführungen zur Sozialhilfe ver- wiesen werden, welche mangels anderslautender Bestimmungen im Rahmen der Not- hilfe ebenfalls herangezogen werden können. Gemäss Kapitel 18.1.8 der Weisung 2021 gewährt die Nothilfe eine Unterkunftslösung, die medizinische Grundversorgung und die zum Überleben unabdingbaren Lebenskosten. Sämtliche Positionen haben der psychi- schen und physischen Integrität der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Wie zuvor ausgeführt, reichen deren finanziellen Mittel nicht aus, um die Unterbringungs-, Betreu- ungs- und Pflegekosten im Pflegezentrum C _________ zu bezahlen. Ihr droht somit, das Pflegezentrum verlassen zu müssen.
6.4 6.4.1 Die Gemeinde macht geltend, die Beschwerdeführerin habe bewusst auf ein Ver- mögen von Fr. 1'994'589.00 verzichtet. Die Gewährung der Nothilfe sei somit stossend.
- 19 - 6.4.2 Die Gründe und Ursachen für die Notlage sind für die Nothilfe unerheblich (BGE 135 I 119 E. 5.4, 123, Pra 2009, Nr. 107, 713; Urteil des Verwaltungsgerichts So- lothurn VWBES.2024.60 vom 26. Juni 2024 E. 5.3; Entscheid des Veraltungsgerichts St. Gallen B 2019/53, B 2019/61 vom 24. Januar 2020 E. 4.3; EPINEY / WALDMANN, Hand- buch der Grundrechte, Band VII/2, 2007, § 224, N 17; MÜLLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 12 BV). Keine Rolle spielt es, ob die betroffene Person für die persönliche Notlage selbst verantwortlich ist bzw. die Notlage «schuldhaft» herbeigeführt hat (BGE 135 I 119 E. 5.4, 123, Pra 2009, Nr. 107, 713; Bundesgerichtsurteil 8C_100/2017 vom 14. Juni 2017 E 8.2.2; GÄCHTER / WERDER, a.a.O., N. 18 zu Art. 12 BV; MÜLLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 12 BV). Das Bestehen des Anspruchs ist bei vorliegender Notlage dementsprechend ver- schuldensunabhängig (BGE 135 I 119 E. 5.4 123, Pra 2009, Nr. 107, 713; GÄCHTER / WERDER, a.a.O., N. 18 zu Art. 12 BV). Auch Art. 42 Abs. 1 GES hält ausdrücklich fest, dass die Nothilfe die Deckung der Grund- bedürfnisse im Sinne von Art. 12 BV garantiert, selbst wenn die Notlage selbst verschul- det ist. Der Staatsrat behält mit Art. 49 Abs. 1 VES die Verweigerung der Nothilfe der in Arti- kel 43 GES vorgesehenen Fälle vor. Demnach wird die materielle Hilfe ausgesetzt, ver- weigert oder aufgehoben, wenn die betroffene Person die Voraussetzungen des vorlie- genden Gesetzes nicht oder nicht mehr erfüllt, die Einkommen der Mitglieder der Unter- stützungseinheit ihre anerkannten Ausgaben übersteigen, ihr Vermögen die zulässigen Freibeträge übersteigt, vorbehaltlich von Art. 55, die Person eine zumutbare Arbeitsstelle abgelehnt hat, in Höhe des angebotenen Gehalts und soweit die Arbeitsstelle konkret verfügbar ist, die Person wiederholt und nach Hinweis auf die Folgen ihres Verhaltens auf Beträge, die ihr die Bestreitung ihres Unterhalts ermöglicht hätten, verzichtet hat, wenn die Person rechtsmissbräuchlich handelt. Ein Vorbehalt bei bestehender Notlage widerspricht klar dem Willen des Gesetzgebers und geht über die Kompetenz des Staatsrats hinaus, die von der Nothilfe gedeckten Bedürfnisse beziehungsweise die gewährten Beträge festzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 1 GES). Art. 42 Abs. 1 GES behält einzig Fälle von Rechtsmissbrauch vor. 6.4.3 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Art. 12 BV die Frage eines Recht- missbrauchs bisher offengelassen. Entweder weil die Voraussetzungen für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ohnehin nicht gegeben waren oder ein solcher jedenfalls nicht
- 20 - offensichtlich war (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.5; BGE 131 I 166 E. 5.2 ff.; Bundesgerichts- urteile 8C_100/2017 vom 14. Juni 2017 E. 8.3.1; 8C_500/2012 vom 22. November 2012 E. 7.4.3). In der Lehre wird die Möglichkeit eines Rechtsmissbrauchs, jedenfalls mit der Folge einer Verwirkung des Anspruchs, überwiegend verneint, da Schutzbereich und Kerngehalt von Art. 12 BV zusammenfallen (vgl. anstatt vieler: RIEMER-KAFKA, Das Ver- hältnis zwischen Grundrecht auf Hilfe in Notlagen und Eigenverantwortung, in: Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, menschenwürdige Überlebenshilfe oder Ruhekissen für Arbeitsscheue? Bern 2005, S. 148; KAUFMANN, § 41 Soziale Grundrechte, in: BIAG- GINI ET AL., Staatsrecht, 3. A., 2021, 632 ff.; MÖSCH PAYOT, Soziahilfemissbrauch?!, in: Häfeli, das schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 279 ff.; WALDMANN, Das Recht auf Nothilfe zwischen Solidarität und Eigenverantwortung, ZBI 2006, S. 341 ff.; GÄCHTER / WERDER, a.a.O., N. 40 zu Art. 12 BV; MÜLLER, a.a.O., N. 39 zu Art. 12 BV). Besteht der Missbrauch im Vortäuschen einer Notlage sind regelmässig die Anspruchsvorausset- zungen nicht erfüllt, sodass sich die Frage nach dem Rechtsmissbrauch nicht stellt (MÜL- LER, a.a.O., N. 39 zu Art. 12 BV). Soll dagegen das Rechtsmissbrauchsverbot als allge- meiner Rechtsgrundsatz zur Einschränkung des verfassungsmässigen Minimalrechts auf Nothilfe herangezogen werden, ist die entsprechende Argumentation nach Ansicht von GÄCHTER und WERDER rundweg abzulehnen, weil ein verfassungsmässiger Mini- malanspruch weder mit einem formellen Gesetz noch mit einem allgemeinen Rechts- grundsatz eingeschränkt werden kann (GÄCHTER / WERDER, a.a.O., N. 40 zu Art. 12 BV). Dogmatisch klar hat sich das Bundesgericht denn auch geäussert, indem es die Bedeu- tung einer klaren Schutzbereichsumschreibung betont und die Argumentation mit dem Rechtsmissbrauchsverbot implizit verworfen hat (BGE 139 I 218 E. 3.3; MÜLLER, a.a.O., N. 34 zu Art. 12 BV; GÄCHTER / WERDER, a.a.O., N. 40 zu Art. 12 BV). Gemäss Kapitel 22.4.1 der Weisung 2021 verhält sich eine Person, welche Sozialleis- tungen beantragt oder bezieht, dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich wiederholt wei- gert, eine Arbeitsstelle anzunehmen, die es ihr erlauben würde, für ihren Unterhalt auf- zukommen, sie sich wiederholt weigert, eine ihr zustehende finanzielle Leistung geltend zu machen, die es ihr erlauben würde, für ihren Unterhalt aufzukommen oder wenn sie sich weigert, ihre Vermögenswerte innerhalb einer angemessenen Frist zu verwerten. 6.4.4 Die Beschwerdeführerin hat nachweislich Anstrengungen unternommen, um das veräusserte Vermögen in Form von Unterstützungsbeiträgen durch ihre Söhne geltend zu machen. Sohn F _________ hat sich bereits mit Unterzeichnung der Vermögensver- zichtserklärung bereit erklärt, der Beschwerdeführerin monatliche Raten von Fr. 2'500.00
- 21 - zu überweisen. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin auf das Vermö- gen einzig mit dem Ziel verzichtet hat, sich auf Art. 12 BV berufen zu können. Es kann somit nicht von einem rechtmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdeführerin gespro- chen werden. Die Gemeinde könnte aber prüfen, ob die Söhne nicht aufgrund der Ver- wandtenunterstützungspflicht verpflichtet wären, mehr zu leisten, was nachfolgend erör- tert wird. 6.5 6.5.1 Die Gemeinde wendet ein, die beiden Söhne würden über die erforderlichen fi- nanziellen Mittel verfügen, um die Notlage der Beschwerdeführerin zu beseitigen. Die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB gehe der Nothilfe vor. 6.5.2 Wer in Not gerät, hat gemäss Art. 12 BV nur dann einen Anspruch auf Nothilfe, wenn die Person «nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen». Diese Formulierung gilt als Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips, welches auf kantonaler Ebene in Art. 3 Abs. 1 Ziff. b GES und Art. 2 Abs. 1 VES verankert ist. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach Art. 12 BV besteht erst, wenn die Möglichkeiten zur Selbsthilfe ausgeschöpft sind (Bundes- gerichtsurteil 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2.1 E. 5.1). Die Verwandtenun- terstützung geht der Sozialhilfe vor (TUOR / SCHNYDER / SCHMID / JUNGO / HÜRLIMANN- KAUP, ZGB - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. A., 2023, S. 601). In diesem Zu- sammenhang hat die betroffene Person insbesondere Leistungsansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen (BGE 137 IV 143 E. 3.7.1). Zu denken ist neben vertraglichen Ansprüchen an Ansprüche aus der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht sowie der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB (BGE 134 I 65 E. 6.4.3, Pra 2008, Nr. 86, 559). Doch kann der Staat die Nothilfe nicht verweigern, wenn die Verwandten nicht leisten. Massgeblich sind die für die bedürftige Person tatsächlich verfügbaren bzw. kurzfristig realisierbaren Mittel – nur bei Vorhandensein derartiger Mittel lässt sich eine Notlage verneinen (BGE 146 I 1 E. 8.2 ff.; Pra 2020, Nr. 55, 525; 137 V 143 E. 3.7.1; MÜLLER, a.a.O., N. 19 zu Art. 12 BV). Bis die entsprechenden Leistungen Dritter tatsäch- lich eintreffen, ist Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 134 I 65 E 4.3, Pra 2008, Nr. 86, 559; GÄCHTER / WERDER, a.a.O. N. 23 zu Art. 12 BV; MÜLLER, a.a.O. N. 28 zu Art. 12 BV). 6.5.3 Sohn F _________ überweist der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 2 500.00. Der andere Sohn E _________ zeigt sich in Bezug auf die Verwandtenunterstützung weniger kooperativ. Inzwischen konnte zwischen der Beschwerdeführerin und ihm immerhin ein Vergleich über eine monatliche Rente von Fr. 500.00 erzielt werden. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nachweislich versucht, mit ihren Kindern und insbesondere ihrem
- 22 - Sohn E _________ eine gütliche Lösung zu finden. Die vorhandenen Mittel reichen al- lerdings nicht aus, um die monatlichen Auslagen der Beschwerdeführerin vollumfänglich zu decken. Die gegenwärtigen Zahlungsvereinbarungen sind eindeutig als Übergangs- lösungen zu verstehen. Die Beschwerdeführerin ist gehalten, die Verwandtenunterstüt- zungspflicht gegenüber ihren beiden Söhnen bis mindestens zur Deckung ihrer Grund- bedürfnisse geltend zu machen. Bis die entsprechenden Leistungen eintreffen, ist das Gemeinwesen verpflichtet, Überbrückungshilfe zu leisten. 6.5.4 Dies kann mit einer Auflage verfügt werden, in welcher Gesuchstellerin eine Frist angesetzt wird, soweit sinnvoll juristisch gegen die zwei Söhne vorzugehen, um die Ver- wandtenunterstützung gerichtlich durchzusetzen (MÜLLER, a.a.O., N. 43 zu Art. 12 BV). Die Gemeinde kann, sofern die Leistungsbezügerin nicht entsprechend vorgeht, ihre Leistung anpassen. 6.6 6.6.1 In Bezug auf die über dem vom Staatsrat fixierten Minimalpauschalen liegenden Unterbringungs- und Betreuungskosten im Pflegeheim C _________ ist darauf hinzu- weisen, dass von unterstützten Personen grundsätzlich erwartet wird, dass sie in güns- tigem Wohnraum leben (vgl. Urteil des Regierungsrats Schwyz EGV-SZ 2023 vom
19. April 2023 E. 6.1). 6.6.2 Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen inklusive der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten (ZWR 2008 S. 73 ff.; SKOS-RL C.4.1, auch zum Folgenden). Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (vgl. Urteil des Regierungsrats Schwyz EGV-SZ 2023, C 7.5 vom 19. April 2023, S. 206 Nr. 7.5 E. 6.1). Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Erachtet die Sozialhilfebehörde einen Mietzins als zu hoch, kann sie die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit der Auflage verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen (Urteil des Regierungsrats Schwyz EGV-SZ 1995, S. 128, RRB Nr. 795 vom 24. Oktober 2017, RRB Nr. 692/2020 vom 15. September 2020). Die Rechtsprechung hat den Grundsatz, dass überhöhte Wohn- und Heimkosten nur dann durch die Sozialhilfe zu übernehmen sind, wenn der hilfsbedürftigen Person kein Wohnungs- bzw. Heimwechsel zugemutet werden kann, mehrfach bestätigt (vgl. Urteil des Regierungsrats Schwyz EGV-SZ C 7.5 vom 19. April 2023, S. 206 Nr. 7.5 E. 6.3 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern setzt bei der Beurteilung der Zu- mutbarkeit eines Wohnungs- oder Heimwechsels einen strengen Massstab an und er- achtet den Umzug in ein anderes Heim auch dann noch als zumutbar, wenn er für die
- 23 - körperliche und seelische Gesundheit der betroffenen Person nicht eben förderlich ist (Urteil vom 19. Dezember 2000, BVR 2001, S. 420 ff. E. 3a mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Nur besondere Umstände vermögen nach der Berner Praxis eine Unzumut- barkeit zu begründen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein lang- oder zumindest mehrjähriges Zuhause in bekannter Umgebung aufgegeben werden müsste oder wenn aufgrund kon- kreter Umstände dargetan ist, dass eine besondere Beziehung zum Aufenthaltsort be- steht, sei dies aufgrund vorbestehender persönlicher Beziehungen zu anderen Bewoh- nerinnen und Bewohnern (z. B. Geschwister), aufgrund der geografischen Lage des frag- lichen Heims (z. B. Pflegeheim am früheren Wohnort, Pflegheim am Wohnort naher An- gehöriger), aufgrund eines spezifischen Pflegeangebots, sofern die betroffene Person darauf angewiesen ist oder Ähnlichem. Das Bundesgericht hat den strengen Massstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungs- bzw. Heimwechsels bestätigt. Es hat im Urteil 2P.207/2004 vom 7. September 2004 (E. 3.1 und 3.2) erwogen, die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person erhalte gestützt auf Art. 12 BV keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen; vielmehr dürfe dieses immerhin unter Berücksichtigung aus- serordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles seinen Beitrag an die Woh- nungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden müsse. Das Bundesgericht hat es denn auch als zulässig erachtet, von einem Sozialhilfeempfänger zu verlangen, gewisse Härten, z. B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf zu nehmen. 6.6.3 Die Notlage der Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Aus den vorigen Ausführun- gen geht hervor, dass sie derzeit nicht in der Lage ist, ihre monatlichen Kosten im Pfle- geheim C _________ zu finanzieren. Die Gemeinde hat dementsprechend vorüberge- hend Nothilfe zu leisten. Sofern die Gemeinde die Beschwerdeführerin mit Nothilfe un- terstützt und die Tagespauschale im Pflegeheim C _________ als zu hoch erachtet, hat sie der Beschwerdeführerin die Auflage erteilen, innert angemessener Frist ein günsti- geres Altersheim umzuziehen. Je nach Zumutbarkeit ist sie in einem Pflegeheim in der Region A _________ oder im Kanton Wallis unterzubringen. Alternativ ist abzuklären, ob die Kosten im Pflegezentrum C _________ gesenkt werden können. Ob für die Be- schwerdeführerin ein Heimwechsel zumutbar ist, hat die Vorinstanz anhand der vorste- henden Ausführungen zu prüfen und zu verfügen. Bei überhöhten Wohn- bzw. Heimkos- ten darf die Vorinstanz aber nicht einfach das Unterstützungsgesuch abweisen. Vielmehr sind diese Heimkosten vorerst während der angesetzten Frist zu übernehmen. Für die Zeit bis zu einem möglichen Wechsel sind die Pensionstaxen des Pflegezentrums
- 24 - C _________ im Budget der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und allenfalls Not- hilfe auszurichten. Nachfolgend ist zu prüfen, für welchen Zeitraum die Nothilfe zu gewähren ist. 6.6.4 Da Art. 12 BV auf die Beseitigung einer aktuellen Notlage zielt, besteht grundsätz- lich kein Anspruch auf die Ausrichtung bzw. Nachforderung von Leistungen für zeitlich zurückliegende Notlagen (Bundesgerichtsurteile 8C_717/2022 E. 4.3; 8C_77/2015 vom
23. Juni 2015; 8C_57/2015; MÜLLER, a.a.O. N. 19 zu Art. 12 BV). Zwischen einer Leis- tungsverweigerung durch die Sozialbehörde und dem Urteil gegen diese Verweigerung vergeht zwangsläufig eine gewisse Zeit (BGE 150 I 6 E. 4.4). Im Falle einer ungerecht- fertigten Verweigerung darf diese Zeit nicht dazu führen, dass die Auszahlung der Leis- tungen von vornherein auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Justizbehörde verscho- ben wird: Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die materielle Hilfe grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geschuldet (BGE 150 I 6 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 8C_124/2016 vom 23. November 2016 E. 6.1 und Verweis; vgl. WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 261 und 262). Die Nachzahlung von Hilfeleistungen setzt – wie der bisherige Anspruch – voraus, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe in der fraglichen abgelaufenen Zeit erfüllt waren (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_124/2016 vom 23. November 2016 E. 6.1). In solchen Konstellationen ist daher auch zu prüfen, über welche finanziellen Ressour- cen die gesuchstellende Person im streitigen Intervall verfügt hat, insbesondere, ob sie Leistungen von Dritten erhalten hat. Denn das Subsidiaritätsprinzip verlangt, wie soeben dargelegt, dass Leistungen Dritter bei der Berechnung des Bedarfs des Sozialhilfeemp- fängers (bzw. -antragstellers) in der Regel als Einkommen zu berücksichtigen sind (für weitere Differenzierungen und die hier nicht anwendbaren Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl. SUTER, Comment tenir compte des prestations volontaires de tiers? in ZESO 2/20 S. 6). 6.6.5 Vorliegend ist der Antrag auf Sozialhilfe am 7. Februar 2023 gestellt und mit Ge- meinderatsbeschluss vom 3. April 2023 abgelehnt worden. In gewöhnlichen Fällen, in denen die Gewährung von Sozialhilfe mit der Begründung verweigert wird, dass die gesuchstellende Person über ausreichende tatsächliche Mittel verfügt, muss die Behörde nicht den möglichen Anspruch auf Nothilfe prüfen, dessen Voraussetzungen grundsätzlich und erst recht nicht gegeben sind. Anders verhält es sich hingegen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verweigerung der ordentlichen Sozi- alhilfe aus der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens resultiert (vgl. Urteil des
- 25 - Kantonsgerichts A1 22 162 vom 25. Juli 2023 E. 6.4.1). Aufgrund des absoluten Cha- rakters der Garantie von Art. 12 BV muss die zuständige Behörde daher von Amtes we- gen die Auswirkungen eines möglichen hypothetischen Einkommens, das dem Sozial- hilfebudget angerechnet wird, prüfen und Nothilfe gewähren, falls die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers nicht gedeckt sind. Entsprechendes hält die Kapitel 22.3.3 Abs. 2 der Weisung 2021 fest. Die Gemeinde hat am 3. April 2023 aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens den Anspruch auf Sozialhilfe zu Recht abgelehnt. Sie hätte in der Folge jedoch von Amtes wegen über einen allfälligen Anspruch auf Nothilfe entscheiden müssen. Mit anderen Worten wird davon ausgegangen, dass das Nothilfegesuch bereits am 7. Feb- ruar 2023 eingereicht worden war. Die Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 7. Februar 2023 eine AHV Rente von Fr. 2 163.75 sowie einen Unterstützungsbeitrag durch ihren Sohn F _________ von Fr. 2 500.00 erhalten. Sie bekommt ferner seit dem 1. Mai 2023 eine Hilfslosenentschädigung von Fr. 980.00 pro Monat. Der zweite Sohn E _________ hat sich gemäss Vergleich vom 17. April 2024 verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2024 monatlich einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 500.00 zu überweisen. Die Einnahmen der Beschwerdeführerin haben somit zwischen 7. Februar 2023 bis
30. April 2023 Fr. 4 663.75, zwischen 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 Fr. 5 643.75 und ab
1. Mai 2024 Fr. 6 143.75 betragen. Die Gemeinde ist somit verpflichtet, die jeweilige Differenz zwischen den ausgewiesenen Unterbringungs-, Betreuungs- und Pflegekosten des Pflegeheims C _________ und den anerkannten Einnahmen ab Gesuchseinreichung vom 7. Februar 2023 bis zum Erhalt der erforderlichen finanziellen Mittel bzw. bis zur Unterbringung in einem kostengünsti- geren Pflegeheim zu bezahlen. 6.6.6 Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt einer hilfsbedürftigen Person auf, so geht der Anspruch auf Verwandtenunterstützung mit allen Rechten auf das Gemeinwe- sen über (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB [Legalzession]; Urteil des Verwal- tungsgerichts Graubünden U 20 113 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4). Das Gemeinwesen kann später die Ansprüche auf Verwandtenunterstützung anstelle der bedürftigen Per- son gegenüber den pflichtigen Verwandten geltend machen (vgl. BGE 133 III 507 E. 5.2; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden U 20 113 vom 22. Oktober 2021 E. 2.4; U 13 6 vom 28. Mai 2013 E. 2d). Die auf das Gemeinwesen übergegangenen An- sprüche gründen nicht im öffentlichen Recht. Die Gemeinden müssen folglich nach den
- 26 - Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie des Bundeszivilprozessrechts beim Zivilge- richt klagen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 20 113 vom 22. Oktober 2021 E. 2.4; U 10 111 vom 9. Dezember 2010 E. 2a). 6.7 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe, wohl aber auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV. Die Gemeinde kann eine Verfügung erlassen, in welcher sie die Beschwerdeführerin auffordert, innert angemessener Frist die sinnvollen juristischen Schritte gegen die zwei Söhne zur Einforderung von Verwandtenunterstützung einzuleiten. Die Gemeinde kann ausserdem prüfen, ob es zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin in ein kostengünstigeres Pflegeheim wechselt oder die Pflegekosten im Pflegeheim C _________ senkt und ihr gegebenenfalls eine Frist zur Anpassung mittels Verfügung ansetzen. Die Gemeinde kann nach Fristablauf die Nothilfe bis zur Höhe der vom Staat festgeleg- ten Tagespauschale herabsetzen. 7. 7.1 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, indem der angefochtene Entscheid aufgehoben wird, soweit er die Not- hilfe verweigert, aber bestätigt wird, soweit er die Sozialhilfe verweigert. Die Akten wer- den an die Gemeinde zurückgewiesen, damit diese den allfälligen Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Nothilfe gemäss den Anweisungen in E. 6 des vorliegenden Urteils berechnet. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentra- gung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Partei- entschädigung massgebend. 7.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set- zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs
- 27 - und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.00 festgesetzt (Art. 13 GTar). Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin anteilsmässig zu reduzieren (vgl. Art. 89 Abs. 2 VVRG), im vorliegenden Fall um die Hälfte, d.h. Fr. 750.00. Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtshilfe gewährt worden. Die Ge- richtskosten werden nicht erhoben. Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auf- erlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend hat die Gemeinde zur Wahrung ihres Vermö- gensinteresses gehandelt, weshalb die hälftigen Gerichtskosten von ihr zu tragen sind. 7.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Ge- meindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar) die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.00 und Fr. 11’000.00 betragen (Art. 39 GTar). Im vorliegenden Verfahren wurde eine Beschwerdeschrift eingereicht, welche 11 Seiten umfasste. Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles erachtet das Gericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 500.00 als angemessen. Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, wird diese Entschädigung um die Hälfte gekürzt. Die Gemeinde bezahlt der Beschwerdefüh- rerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 1 250.00. Der Fiskus erstattet dem amtlichen Rechtsbeistand das verbleibende Honorar von Fr. 1 250.00. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Rückerstattung verpflichtet ist, wenn sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbes- sert (Art. 10 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]).
- 28 -
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Der Entscheid des Staatrats vom 24. April 2024 wird bestätigt, soweit er X _________ den Anspruch auf Sozialhilfe verweigert.
Der Entscheid des Staatsrats vom 24. April 2024 wird aufgehoben, soweit er X _________ den Anspruch auf Hilfe in Notlagen verweigert.
Die Sache wird an die Einwohnergemeinde Y _________ zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Die Gemeinde wird dabei eingeladen, die Verfügung von Auflagen im Sinne von Erwägung 6 zu prüfen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.00 werden im Umfang von Fr. 750.00 der Ge- meinde Y _________ auferlegt. Das Gericht verzichtet auf die Auferlegung der ver- bleibenden Kosten.
4. Die Gemeinde Y _________ bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in Höhe von Fr. 1 250.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
5. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Fabienne Borter eine Entschädigung von Fr. 1 250.00, unter Vorbehalt einer allfälligen späteren Rückerstattung durch X _________, sobald sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbessert.
6. Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 26. Mai 2025